Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Variante 1 InvZulG 2007 sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investitionszulagenbegünstigt, die -bei Vorliegen der weiteren zulagenrechtlichen Voraussetzungen- zum Anlagevermögen eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören.

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der WZ. Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ zwar erstmals in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Bundesfinanzhof hält aber an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden WZ bestimmt, im Streitfall also nach der WZ 2008. Die Gerichte haben hierbei die Einordnung eines Betriebs in eine Kategorie der WZ unabhängig von der Einordnung durch die Statistikbehörde zu prüfen und ggf. selbst vorzunehmen[1].
Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Variante 1 InvZulG 2007 war im hier entschiedenen Streitfall nach der WZ 2008 auszulegen. Dabei kommt es auf etwaige Zuordnungen durch die Statistikbehörden nicht an. Zwar war nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Einordnung durch eine Statistikbehörde von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führte. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof aber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011[2] nicht mehr festgehalten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. April 2017 – III R 21/14
- BFH, Urteile vom 22.09.2011 – III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, Rz 12 ff.; vom 22.09.2011 – III R 14/09, BFH/NV 2012, 451, Rz 12 ff.; vom 22.12 2011 – III R 1/10, BFH/NV 2012, 1654, Rz 10 ff.; vom 26.07.2012 – III R 43/11, BFH/NV 2013, 86, Rz 13 f.; vom 16.07.2015 – III R 34/14, BFH/NV 2016, 64, Rz 11 f.; und vom 14.04.2016 – III R 10/15, BFH/NV 2016, 1493, Rz 18 f., m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1[↩]






