Die vollständige Erbringung des Beleg- und Buchnachweises verlangt auch Angaben zur Identität des Abholers[1].

Die Person des Abnehmers und damit des Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach dem der Lieferung oder sonstigen Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis[2].
Dieses Rechtsverhältnis kann vertraglicher oder gesetzlicher Art sein (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Im Fall einer Vertretung ohne Vertretungsmacht, die auch im Fall einer Identitätstäuschung vorliegen kann und zur entsprechenden Anwendung von §§ 177, 179 BGB führt, bestimmt sich die Person des Abnehmers nach dem Rechtsverhältnis, das gemäß § 179 BGB zum vollmachtlosen Vertreter besteht[3].
Es kann auch nciht dahingestellt bleiben, ob tatsächlicher Abnehmer der benannte Abnehmer oder aber eine namentlich nicht bekannte Person gewesen ist, die in dessen Namen, aber ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist.
Denn die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers („Erwerbers“) dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist[4].
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlaubt die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, für sich genommen nicht den Schluss, nicht der Vertragspartner („Missing Trader“), sondern eine andere Person sei Empfänger der Lieferung. Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft[5]. Sofern die Annahme der österreichischen Behörden, es handele sich beim Abnehmer um eine Gesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit, darauf beruht, dass das Unternehmen seine innergemeinschaftlichen Erwerbe aus Deutschland in Österreich nicht anmeldete, begründet dies allein keine Zweifel an der Unternehmereigenschaft.
Damit steht für den Bundesfinanzhof zugleich fest, dass hierbei ein Sonderfall, bei dem das Recht des Objektivnachweises einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht besteht -wie z.B. bei einer Täuschung über die Identität des Abnehmers[6]-, nicht vorliegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. November 2014 – XI R 37/12
- vgl. BFH, Urteile vom 12.05.2009 – V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, Leitsatz 1; in BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 37[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25.04.2013 – V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz 26, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz 26, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 17.02.2011 – V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448, Rz 17; – V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769, Rz 15, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2012, 1004, Rz 20, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.12 2010 – C-285/09 -R-, Slg. 2010, I-12605, UR 2011, 15, Leitsatz[↩]




