Ingenieurähnliche Tätigkeit im EDV-Bereich – freiberuflich oder gewerblich?

Eine Tätigkeit als Ingenieur oder eine ingenieurähnliche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt wird.

Ingenieurähnliche Tätigkeit im EDV-Bereich – freiberuflich oder gewerblich?

Zu den Aufgaben eines Ingenieurs gehört es, auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen[1]. Typisch für den Beruf des Ingenieurs sind aber auch überwachende, kontrollierende und rein beratende Tätigkeiten, soweit sie nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet sind[2]. Kernbereiche des Ingenieurberufs sind danach Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen[3].

Auf dem Gebiet der EDV und der Informationstechnik gehören zu den Tätigkeiten von Ingenieuren nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software. Sie umfasst auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung. Informatik-Ingenieure arbeiten deshalb u.a. in der Netz- und Systemadministration, sie beurteilen die Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen oder bewerten die Energieeffizienz bestehender Systeme[4].

Ein Steuerpflichtiger übt nur dann einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf aus, wenn der ausgeübte Beruf mit dem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist[5].

Dies erfordert insbesondere für die hier geltend gemachte Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs, dass der Steuerpflichtige über eine diesen Beruf kennzeichnende qualifizierte Ausbildung verfügt und dass der ähnliche Beruf dem Beruf des Ingenieurs auch hinsichtlich der entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleicht[6].

Nach diesen Grundsätzen ist eine Tätigkeit im Bereich des „Konfigurations- und Build-Managements“ nicht ingenieursähnlich, da sie

  • lediglich Arbeiten in einem Teilbereich der für Ingenieure typischerweise betriebenen Systementwicklung betrifft und
  • wegen ihres nur mittleren Schwierigkeitsgrades nicht das Wissen eines Diplom-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers erfordert, sondern auch von Mitarbeitern ohne Fachhochschul- oder Universitätsabschluss ausgeführt werden kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2014 – VIII R 17/12

  1. BFH, Urteil vom 05.06.2003 – IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2006 – IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 22.09.2009 – VIII R 63/06, BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466; vom 22.09.2009 – VIII R 79/06, BFHE 227, 390, BStBl II 2010, 404, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Urteile in BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466; in BFHE 227, 390, BStBl II 2010, 404, m.w.N.[]
  5. z.B. BFH, Urteil vom 16.12 2008 – VIII R 27/07, HFR 2009, 898, m.w.N.[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466, m.w.N.[]