GmbH als Dachverband?

Eine GmbH, die Dienstleistungen für gemeinnützige Organisationen erbringt, ist kein steuerbegünstigter Dachverband.

GmbH als Dachverband?

§ 57 Abs. 2 AO erweitert die Gemeinnützigkeit auf Dachverbände und Spitzenorganisationen von gemeinnützigen Körperschaften, denen für ihre Mitglieder eine umfassende Vertretungs- bzw. Repräsentationsfunktion zukommt, ohne dass sie selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dagegen fallen Körperschaften, in denen lediglich einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zusammengefasst sind, nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 AO. Vorbehaltlich der Sondervorschrift des § 57 Abs. 2 AO können nur Einrichtungen, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, unmittelbar den in §§ 53, 66 AO genannten Personen gemeinnützig sein, nicht jedoch Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, andere gemeinnützige Einrichtungen zu unterstützen.

§ 4 Nr. 18 UStG bezweckt nicht die Förderung mehrstufiger Wohlfahrtsorganisationen, sondern die Entlastung der in §§ 53, 66 AO genannten Mitmenschen.

Die Dienstleistungen einer GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern unterlagen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG ist nicht anzuwenden, da die Gmbh nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern im Wesentlichen – nicht gemeinnützige – Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt.
Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung wurden nicht erhoben und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Da eine „Verböserung“ des angefochtenen Steuerbescheides ausgeschlossen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Leistungen der Klägerin, die der Beklagte nicht der Umsatzsteuer unterworfen hat, tatsächlich umsatzsteuerfrei waren oder im Ergebnis aus anderen Gründen zu keiner Umsatzsteuerzahllast führten.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Dezember 2007 – 5 K 312/02