Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen. Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen.

Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher – anders als dies die Lohnsteuer-Richtlinien vorsehen[1] – weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. November 2009 – VI R 20/07
- Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999[↩]

