Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO jedenfalls gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts statthaft[1].

Dies ist etwa bei Gegenvorstellungen gegen Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidungen der Fall.
Als außerordentlicher Rechtsbehelf setzt sie substantiierte Darlegungen des Rügeführers voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt[2].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Februar 2022 – X S 16/21








