Finanzgericht – und die Auslegung von  Willenserklärungen

Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist[1].

Finanzgericht – und die Auslegung von  Willenserklärungen

Das Revisionsgericht prüft, ob das Finanzgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat[2].

Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung[3].

Die Bindung an die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen entfällt, wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht wurden (§ 118 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Mai 2017 – II R 35/15

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 10.08.2016 – XI R 41/14, BFHE 255, 300, Rz 38, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 06.06.2013 – IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810, Rz 37[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013 – XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 35, m.w.N.[]