Feststellungen zum ausländischen Recht – und ihre Bindungswirkung

Für das Revisionsgericht sind die vom Finanzgericht zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen grundsätzlich bindend (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO).

Feststellungen zum ausländischen Recht – und ihre Bindungswirkung

Sie sind wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln.

Die Bindungswirkung entfällt allerdings, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt des ausländischen Rechts geschaffen haben[1].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII R 73/13

  1. vgl. BFH, Urteil vom 08.12 2014 – III R 4/13, BFH/NV 2015, 845, m.w.N[]