Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand des Bezirkschornsteinfegermeisters

Wohnt ein Bezirksschornsteinfegermeister, der sein Büro und sein Lager in seinem Haus unterhält, außerhalb seines Kehrbezirks, sind für die Zeit vor Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts seine Fahrtkosten wie auch sein Verpflegungsmehraufwand gewinnreduzierend zu berücksichtigen, da er eine Auswärtstätigkeit mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausübt und diese weder dem Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG noch der zeitlichen Grenze von drei Monaten aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG unterliegt.

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand des Bezirkschornsteinfegermeisters

Vorliegend sind weder die Abziehbarkeit der Fahrtkosten noch die Dauer der zu Recht geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen begrenzt.

Es liegen keine Fahrtkosten des Bezirksschornsteinfegermeisters zwischen Wohnung und (einer) Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vor.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG schreibt vor, dass u.a. die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte -obwohl Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)- den Gewinn nicht mindern, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Satz 2 dieser Vorschrift sieht die entsprechende Anwendung von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG zur Abgeltung dieser Aufwendungen vor. Dementsprechend ist grundsätzlich für jeden Arbeitstag, an dem der Steuerpflichtige die Betriebsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte von 0, 30 EUR anzusetzen. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0, 03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 EStG). Im vorliegenden Fall beträgt dieser Wert der Höhe nach unstreitig 1.469, 10 EUR.

Den Begriff der Betriebsstätte definiert § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Betriebsstätte in diesem Sinne jede von der Wohnung getrennte Beschäftigungsstätte des Steuerpflichtigen[1], an der oder von der aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit oder eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist -im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder zur Anlage i.S. des § 12 AO[2]– nicht erforderlich[3]. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof ausdrücklich fest.

Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof aufgrund der dargestellten Grundsätze den Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers als sog. großräumige Betriebsstätte angesehen[4].

Im Falle eines angestellten Schornsteinfegers hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs -unter Beachtung seiner damaligen Rechtsauffassung- in dem Urteil vom 14.09.2005[5] entschieden, dass ein diesem übertragener Kehrbezirk, der sich über ein ländliches Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometer erstreckt und in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden könne[6]. Dies gilt unabhängig davon, dass dieser Kehrbezirk ein dem Schornsteinfeger behördlich zugewiesener abgegrenzter Bereich ist[7].

Nach der neueren Rechtsprechung des VI. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs ist ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet dann eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn

  • es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird[8] und
  • sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist[9].

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich dieser Rechtsansicht an und geht deshalb nunmehr davon aus, dass unabhängig von der Frage, ob eine großräumige Betriebsstätte vorliegt, eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur in Frage kommt, wenn sich in dem entsprechenden zusammenhängenden Gelände eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist. Nur in einem solchen Fall kann dieses zusammenhängende Gelände als „Betriebsstätte“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden, also als der Ort, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewinnermittlers befindet.

Diese Voraussetzungen erfüllt der im Streitfall betroffene Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegermeisters bereits deshalb nicht, weil es an der insoweit nötigen ortsfesten Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung fehlt. Nach den den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen hat der Bezirksschornsteinfegermeister keine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung in seinem Kehrbezirk; sein Büro und Lager unterhält er vielmehr außerhalb davon in seinem Wohnhaus. Somit kommt die Begrenzung der Fahrtkosten des Bezirksschornsteinfegermeisters durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG weder im Kehrbezirk noch hinsichtlich der Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Kehrbezirk in Frage.

Der Bezirksschornsteinfegermeister hat aufgrund seiner Auswärtstätigkeit auch Anspruch auf die Berücksichtigung von erwerbsbedingtem Mehraufwand. Dieser ist, da eine „Fahrtätigkeit“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG aufgrund ständig wechselnder Tätigkeitsstätten vorliegt, unbegrenzt zu berücksichtigen.

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben ist nur nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG getroffenen Bestimmungen möglich. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG sehen dabei die Berücksichtigung des erwerbsbedingten Mehraufwandes an Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung vor, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird oder er bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Da die Berücksichtigung der Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwendungen aus Gründen der Folgerichtigkeit und zu Vereinfachungszwecken gleichen Maßstäben folgt, entsprechen sich insofern der Begriff des „Tätigkeitsmittelpunkts“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG[10]. Gleiches gilt folglich für den Begriff des „Tätigkeitsmittelpunkts“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und den Begriff der „Betriebsstätte“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Damit war der Bezirksschornsteinfegermeister im Streitfall auswärts tätig, nämlich an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG. Er war damit grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt.

Der Abzug dieser Verpflegungsmehraufwendungen ist folglich zeitlich auch nicht auf die ersten drei Monate dieser Tätigkeit beschränkt. Anders als bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) ist eine solche zeitliche Grenze für eine ständig wechselnde Tätigkeitsstätte nicht vorgesehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Kehrbezirk regelmäßig unterwegs ist und deshalb die Örtlichkeiten kennt. Zwar ist es ihm insoweit möglich, seine Verpflegungssituation vergleichsweise kostengünstig zu gestalten. Entscheidend bleibt aber das Fehlen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung.

Die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung sind in der vom Bezirksschornsteinfegermeister geltend gemachten Höhe vom Finanzgericht bestätigt worden, so dass der Bundesfinanzhof hieran nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 2014 – X R 19/12

  1. so etwa BFH, Urteil vom 13.07.1989 – IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23[]
  2. vgl. insoweit zur Ablehnung eines Kehrbezirks als Betriebsstätte nach § 12 AO auch BFH, Urteil vom 13.09.2000 – X R 174/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734[]
  3. BFH, Urteile vom 19.09.1990 – X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208, und – X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208[]
  5. BFH, Urteil vom 14.09.2005 – VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507[]
  6. zustimmend: BFH, Beschluss vom 12.04.2006 – X B 138/04, BFH/NV 2006, 1462 für den Fall einer großräumigen Betriebsstätte eines Bezirksschornsteinfegers[]
  7. so schon BFH, Beschluss in BFH/NV 2006, 1462[]
  8. so BFH, Urteil vom 18.06.2009 – VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564[]
  9. BFH, Urteile vom 17.06.2010 – VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32; und vom 29.04.2014 – VIII R 33/10, BFH/NV 2014, 1435[]
  10. so etwa BFH, Urteil in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32[]