Nach §§ 88, 90 Abs. 2 AO ermittelt die Finanzbehörde –und damit auch die Familienkasse– den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Der kindergeldberechtigte Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet, wobei ihn bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (§ 90 Abs. 2 AO).

Von eigenen Ermittlungen und Feststellungen kann die Familienkasse nur insoweit absehen, als die Tatbestandswirkung der Entscheidung einer ausländischen Behörde reicht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2002[1] ist geklärt, dass die Entscheidung einer ausländischen Behörde dann keine Tatbestandswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte entfaltet, wenn die Entscheidung auf einer rechtlich unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht. Hat dagegen –wie im Streitfall– die ausländische Behörde keine derartige Entscheidung mit Verwaltungsaktqualität getroffen, sondern im Formular E 411 lediglich mitgeteilt, dass kein Antrag auf Kindergeldleistungen gestellt wurde, wird die Ermittlungs- und Feststellungspflicht der Behörde dadurch nicht eingeschränkt.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 26. Januar 2006[2], wonach die gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte Bescheinigung E 101 (Entsendebescheinigung) den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind, solange bindet, wie sie nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird.
Im Unterschied zu dem vom Unionsgerichtshof entschiedenen Fall betrifft der hier vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall zwar eine sog. E 400-Bescheinigung (Leistungsansprüche auf Familienzulagen). Der vom Unionsgerichtshof zur Begründung der Bindungswirkung herangezogene Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG mit der Verpflichtung des zuständigen Trägers, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten, gilt jedoch auch für die das Formular E 411 betreffenden Angaben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. April 2013 – V B 122/11




