Erlass von Nachzahlungszinsen

Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass eine Umsatzsteuernachforderung auch dann der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt, wenn die Steuererhöhung –wie im Streitfall– allein darauf beruht, dass der Steuerpflichtige nachträglich auf die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Leistungen verzichtet hat[1]. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 233a AO, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sog. Vollverzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich bestanden, ist grundsätzlich unbeachtlich[2]. Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer erst später aufgrund des Verzichts in Rechnung stellen konnte.

Erlass von Nachzahlungszinsen

Hieran ist weiter festzuhalten. Weder aus dem Aufsatz von Englisch in UR 2011, 648 noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entlastung wegen rechtmäßigem Alternativverhalten im Organhaftungsrecht[3] ergibt sich neuer Klärungsbedarf.

Entgegen der Auffassung von Englisch in UR 2011, 648 folgt aus dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsprinzip nicht, dass bei einem Leistungsaustausch zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen eine Verzinsung nach § 233a AO ausscheidet. Insbesondere lässt sich dem Neutralitätsprinzip nicht entnehmen, dass ein (potentieller) Liquiditätsvorteil des nachträglich zur Umsatzsteuerpflicht optierenden Unternehmers generell zu verneinen ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass Zinsen zur Umsatzsteuer keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter i.S. von Art. 401 MwStSystRL[4] haben[5]. Der in der MwStSystRL verankerte Auslegungsgrundsatz der steuerlichen Neutralität[6] findet daher auf diese –nicht in der MwStSystRL geregelten– steuerlichen Nebenleistungen keine Anwendung[7].

Darüber hinaus führt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht dazu, dass Umsatzsteuer nur erhoben werden darf, wenn diese tatsächlich abgewälzt worden ist. Ebenso wie § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes sieht auch Art. 63 der MwStSystRL die sog. Sollbesteuerung als Regelfall vor. Danach treten Steuertatbestand und Steueranspruch –unabhängig von der Erteilung einer Rechnung und der Entrichtung der Gegenleistung– zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ein. Daraus ergibt sich, dass eine fehlende Abwälzung die Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Umsatzsteuerbescheids typischerweise entstehen, nicht zu beseitigen vermag.

In der Rechtsprechung geklärt ist auch die Frage, ob § 233a AO die Berücksichtigung eines fiktiven Sachverhalts vorsieht[8]. Mit Urteil vom 30. März 2006[9] hat der Bundesfinanzhof insbesondere entschieden, dass ein Vergleich der Liquidität des Steuerpflichtigen aufgrund seines „vorschriftswidrigen“ Verhaltens mit der fiktiven Liquidität, die er besessen hätte, wenn er sich „vorschriftsmäßig“ verhalten hätte, nicht erfolgen kann.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[10] vermag der Bundesfinanzhof keine neuen Gesichtspunkte zu erkennen, die zu einer geänderten Beurteilung führen könnten. Die –zur zivilrechtlichen Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angestellten– Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob trotz des Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung ein Schadensersatzansprüche begründender unzulässiger Sondervorteil fehlt, sind auf die Verzinsung von Steueransprüchen nach § 233a AO nicht übertragbar.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. März 2013 – V B 112/11

  1. BFH, Urteil vom 05.05.2011 – V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474[]
  2. BFH, Urteile vom 23.10.2003 – V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, und in BFH/NV 2011, 1474[]
  3. BGH, Urteile vom 21.07.2008 – II ZR 39/07, DStR 2008, 1974; vom 11.12.2006 – II ZR 166/05, DStR 2007, 310[]
  4. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[]
  5. vgl. zu Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG; BFH, Urteil in BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175, m.w.N.[]
  6. vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012 – C-44/11, Deutsche Bank AG, UR 2012, 667[]
  7. vgl. zum Aspekt der Belastungsneutralität BFH, Urteil in BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175[]
  8. verneinend BFH, Urteil vom 24.02.2005 – V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 627, unter II.2.c[]
  9. BFH, Urteil vom 30.03.2006 – V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434[]
  10. BGH in DStR 2008, 1974; und in DStR 2007, 310[]