Erhöhte Investitionszulage im Druckgewerbe

Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient. Sie ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 durch erhöhte Investitionszulage begünstigt.

Erhöhte Investitionszulage im Druckgewerbe

Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 2 InvZulG 1999 wird –bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen– Investitionszulage von 25% unter anderem für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes gewährt, sofern es sich um Erstinvestitionen handelt, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat. Die genannten Voraussetzungen liegen im Druckgewerbe nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bei der Anschaffung von Trägerfilmen und Druckplatten vor.

Die Filme und Druckplatten sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, auch handelt es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter. Sowohl die Filme als auch die Druckplatten sind materielle und damit bewegliche Wirtschaftsgüter. Es sind Gegenstände, deren materieller Wert gegenüber dem geistigen Gehalt bedeutungsmäßig nicht zurücktritt[1].

Die Druckvorlagen sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nach einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs[2] gehören Wirtschaftsgüter, die in erster Linie für die Durchführung eines bestimmten Auftrags hergestellt worden sind und deren künftige Verwertungsmöglichkeit ungewiss ist, zum Umlaufvermögen. Sie gehören zum Anlagevermögen, wenn sie nach Durchführung dieses Auftrags einen wirtschaftlichen Wert für den Betrieb behalten, weil sie dem Kunden des durchgeführten Auftrags einen Anreiz geben, später gleichartige Aufträge zu erteilen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf die Abmachungen zwischen dem Auftraggeber und dem Betrieb an, auch die betrieblichen Erfahrungen mit Anschlussaufträgen in der Vergangenheit sind von Bedeutung[3].

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall gingen die Beteiligten demgemäß übereinstimmend davon aus, dass die Druckvorlagen als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen sind.

Schließlich sind die Druckvorlagen auch nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen, da sie nicht selbständig nutzbar sind[4].

Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes ist die Gewährung von Investitionszulage nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Druckvorlagen ertragsteuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt und nicht aktiviert hat[5].

Die Herstellung der Druckvorlagen ist als Erstinvestition i.S. von § 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 InvZulG 1999 zu beurteilen. Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Eine Betriebsstättenerweiterung setzt nach Tz. 107 des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 379 eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Trägerfilmen zu bejahen[6]. Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Auch die Herstellung von Druckplatten ist eine Erstinvestition, sofern die Platten, wie im Streitfall, für künftige Aufträge aufbewahrt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 2009 – III R 14/07

  1. ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 458 Tz. 11[]
  2. BFH, Urteil vom 28.02.1961 – I 195/60 U, BFHE 73, 322, BStBl III 1961, 384[]
  3. BFH, Urteil vom 28.10.1977 – III R 72/75, BFHE 123, 538, BStBl II 1978, 115[]
  4. BFH, Urteil vom 15.03.1991 – III R 57/86, BFHE 164, 324, BStBl II 1991, 682, zu Lithographien im Druckgewerbe[]
  5. s. BFH, Urteil in BFHE 123, 538, BStBl II 1978, 115[]
  6. s. Tz. 20 des zum InvZulG 2005 ergangenen BMF-Schreibens in BStBl I 2007, 458[]