Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise doch zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit Zinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist.

Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Mai 2007 – IX R 7/07