Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Btriebshaftpflichtversicherung stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG besteht.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. …
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