Die Betreiberin einer Blindenführhundeschule erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine „unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber Menschen. Aus Art.20a GG folgt ebenfalls keine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § …
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