Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.

Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. € um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. € übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist nach § 10a Satz 2 GewStG bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a Satz 6 GewStG).

Die Geltendmachung eines Gewerbeverlustes setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus[1].

Der Begriff der Unternehmensidentität besagt, dass der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat[2]. Dieses Merkmal ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer[3], der es im Gewerbesteuerrecht nicht zulässt, dass Verluste des einen Gewerbebetriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG bei einem anderen Gewerbebetrieb berücksichtigt werden[4].

Bei einer Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) die gleiche geblieben ist[5]. Ob dies der Fall ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale, wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden[6]. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen[7].

Bei einer Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Einheit auf einen anderen Rechtsträger überträgt, stellt sich das Problem der Unternehmensidentität hingegen nach dem BFH-Urteil vom 17.01.2019[8] nicht, weil deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt[9]. Eine Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft berührt die Unternehmensidentität nicht.

Als weitere Voraussetzung für einen Verlustabzug nach § 10a GewStG muss hinzukommen, dass der Gewerbetreibende den Verlust in eigener Person erlitten hat (Unternehmeridentität). Bei einem Unternehmerwechsel entfällt der Verlustabzug (§ 10a Satz 8 i.V.m. § 2 Abs. 5 GewStG). Bei Personengesellschaften hängt die Unternehmeridentität von der Identität der Gesellschafter ab, so beim Gesellschafterwechsel[10]. Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Unternehmeridentität gewahrt, wenn sie trotz eines Umwandlungsvorgangs ihre rechtliche Identität bewahrt hat.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 17.01.2019 [11] entschieden, dass im Fall der Übertragung des operativen Geschäfts einer AG im Wege der Ausgliederung auf eine KG ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der AG jedenfalls dann nicht auf die KG übergeht, wenn sich die AG fortan nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der KG (und der Beteiligung an der Komplementär-GmbH) beschränkt, sondern Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften hält. Es fehle an einer spezialgesetzlichen Regelung, die den Übergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine übernehmende Personengesellschaft anlässlich einer Ausgliederung verbiete oder gestatte. Aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den gewerbesteuerrechtlichen Verlustübergang bei Unternehmens- und Unternehmeridentität ergebe sich ebenfalls kein Verlustübergang. Diese Grundsätze seien nicht einschlägig, da der Rechtsträger, bei dem der Gewerbeverlust entstanden sei (AG), auch nach der Ausgliederung noch existiert habe und der vor der Übertragung bestehende Betrieb der AG aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG identisch sei mit dem nach der Übertragung noch vorhandenen Betrieb; dies gelte ungeachtet dessen, dass sich die AG nach der Übertragung auf eine Holding-Funktion beschränkt habe. In einem derartigen Fall stelle sich die Frage des Übergangs eines Gewerbeverlustes nicht.

Hingegen hat der III. Senat ausdrücklich offengelassen, ob ausnahmsweise ein Verlustübergang in Betracht kommt, wenn ein Gewerbebetrieb -wie hier- im Ganzen (im Wege der Ausgliederung) von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft übergeht und die Kapitalgesellschaft sich fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der Personengesellschaft beschränkt[12].

Ob es in der zuletzt genannten -vom Bundesfinanzho nicht entschiedenen- Konstellation zu einem Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlustes kommt, wird in der Literatur nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf die übernehmende Personengesellschaft übergeht[13]. Nach anderer Auffassung steht einem Verlustübergang auch in diesem Fall § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG entgegen[14].

Teilweise wird der Verlustübergang jedenfalls in dem -hier nicht einschlägigen- Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bejaht[15].

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann der vortragsfähige Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft in Fällen wie dem vorliegenden mit dem Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft verrechnet werden. Das Merkmal der Unternehmensidentität ist gegeben.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Umwandlungssteuerrecht den „Übergang“ der vortragsfähigen Gewerbeverluste nach § 10a GewStG auf die übernehmende Gesellschaft nicht regelt, ihn aber auch nicht ausschließt.

Im Streitfall liegt eine Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG vor. 

Die Einbringung des Betriebs geht mit einer steuerlichen Rechtsnachfolge der übernehmenden Personengesellschaft einher. Gemäß § 24 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Hiermit ist jedoch nicht der automatische „Übergang“ der vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a GewStG verbunden. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze zur Unternehmens- und Unternehmeridentität[16]; einer Rechtsgrundlage, die den „Verlustübergang“ anordnet, bedarf es nicht. Das Umwandlungssteuerrecht steht einer Verlustnutzung durch die übernehmende Personengesellschaft auch nicht entgegen. § 23 Abs. 5 UmwStG gilt für die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft nicht; die Norm ist von dem Verweis in § 24 Abs. 4 Halbsatz 1 UmwStG ausgenommen[17].

Da es sich bei der klagenden GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft handelt, ist das Merkmal der Unternehmensidentität im Ausgangspunkt nach den für Personengesellschaften geltenden (allgemeinen) Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Der Bundesfinanzhof kann dahinstehen lassen, ob hierin ein „Vorrang des Personengesellschaftskonzepts“ zu sehen ist[18]. Die Existenz der ausgliedernden Kapitalgesellschaft kann zwar nicht negiert werden, sie steht im Fall der Einbringung des gesamten Betriebs in eine Personengesellschaft einer Verlustnutzung durch die Übernehmerin jedoch nicht entgegen.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist Unternehmensidentität in Fällen wie dem vorliegenden zu bejahen. Ob die Betätigung unverändert geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale beurteilt werden, wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen[19]. Einen solchen Zusammenhang hat die Vorinstanz vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Der Nutzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes durch die Mitunternehmerschaft steht nicht entgegen, dass der Verlust in der Person einer (fortbestehenden) Kapitalgesellschaft entstanden ist, für die § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt.

Zwar geht der Bundesfinanzhof seit dem Urteil vom 29.10.1986[20] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Abzug des Gewerbeverlustes bei Kapitalgesellschaften keine Unternehmensidentität voraussetzt. Dies betrifft nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings allein die Fälle, in denen die Kapitalgesellschaft nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse noch eine (geänderte) Tätigkeit entfaltet[21]. Die Rechtsprechung hat ihren Ursprung in sogenannten Mantelkauffällen. Danach kommt es im Hinblick auf die eigenen vortragsfähigen Gewerbeverluste der Kapitalgesellschaft nicht auf das Merkmal der Unternehmensidentität an. Der Abzug des Gewerbeverlustes bleibt auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen Betätigung erhalten. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Gewerbeverlust nicht mit dem gesamten Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft „übergehen“ kann[22].

Überträgt die Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb auf eine Personengesellschaft, unterhält sie nach der Einbringung gewerbesteuerrechtlich keinen (identischen) Gewerbebetrieb im Sinne des Merkmals der Unternehmensidentität mehr. Ihre zivilrechtliche Existenz reicht dafür nicht aus[23]. Im Fall einer solchen „Totalausgliederung“[24] tritt die (rechtliche) Gewerblichkeitsfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hinter die tatsächliche identitätswahrende Fortführung des Unternehmens durch die Mitunternehmerschaft zurück. Führt die Übernehmerin das „gleiche Unternehmen“ fort, steht ihr der Abzug des Gewerbeverlustes zu.

Dem steht nicht entgegen, dass die Kapitalgesellschaft im Zuge der Einbringung des Betriebs Mitunternehmeranteile erwirbt. Hierin liegt -mit Blick auf das Merkmal der Unternehmensidentität- keine relevante Tätigkeit. Der Betrieb der Kapitalgesellschaft ist nach der Einbringung nur noch eine „leere Hülle“. In ihrer Steuerbilanz wird allein die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe der sogenannten Spiegelbildmethode[25] ausgewiesen[26]. Der Verwaltung der Mitunternehmerstellung allein kommt gewerbesteuerrechtlich indes keine selbständige Bedeutung zu[27]. Dies zeigt sich insbesondere an der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG, nach der die Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft aus dem Gewerbeertrag herausgekürzt werden[28]. Zwar hat das BMF in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG eine sachliche Gewerbesteuerpflicht voraussetzt. Dennoch liegt § 9 Nr. 2 GewStG die Wertung zugrunde, dass Gewerbeerträge -dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer folgend- allein im Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden sollen, nicht beim Mitunternehmer[29].

Die Gegenauffassung würde den Sinn und Zweck der Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG überstrapazieren. § 2 GewStG regelt den Steuergegenstand. Der Gewerbesteuer unterliegt der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt (insbesondere) die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die Vorschrift fingiert die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer als Gewerbebetrieb, soweit diese Gesellschaft tätig ist[30]. Die Norm dient der Berücksichtigung der Besonderheiten von Kapitalgesellschaften (Unabhängigkeit des Unternehmens vom Wechsel seiner Mitglieder; Gesellschafter müssen nicht nach außen in Erscheinung treten; begrenzte Haftung) sowie Vereinfachungszwecken (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht der Kapitalgesellschaft)[31]. Diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, das Merkmal der Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG in Fällen wie dem vorliegenden -entgegen allgemeinen Grundsätzen- zulasten des Steuerpflichtigen einzuschränken[32].

Nur diese Sichtweise wird dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer[33] gerecht, auf dem auch das Merkmal der Unternehmensidentität gründet. Dieser gebietet es, auf die tatsächliche Fortführung der gewerblichen Betätigung abzustellen, nicht auf eine rechtstechnische Fiktion. Nur in dem fortgeführten Unternehmen spiegelt sich die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs wider[34], nicht in der von Gesetzes wegen als gewerblich geltenden „Kapitalgesellschaftshülle“. Dort würde der Fehlbetrag -vom operativen Betrieb getrennt- „in der Luft hängen“[35] und damit regelmäßig leerlaufen[36].

Mit der Annahme von Unternehmensidentität bei der übernehmenden Personengesellschaft geht einher, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr genutzt werden kann, auch nicht wahlweise. Er „geht“ vollumfänglich auf die Personengesellschaft „über“. Eine „doppelte“ Unternehmensidentität ist mit der Systematik des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs nach § 10a GewStG nicht zu vereinbaren.

Der Umstand, dass die Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH hält, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beteiligung stellt sogenanntes Sonderbetriebsvermögen – II der Kapitalgesellschaft bei der GmbH & Co. KG dar und gehört damit -auch gewerbesteuerrechtlich- nicht zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft[37]. Sie begründet keine relevante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft.

Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass es sich im hier entschiedenen Fall um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt, die gegebenenfalls Betriebsstätten im Ausland unterhält. Das Finanzgericht Köln ist in der Vorinstanz[38] zu Recht davon ausgegangen, dass einer derartigen Betätigung mangels inländischer Betriebsstätte gewerbesteuerrechtlich keine unmittelbare Bedeutung zukommt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewStG).

Der Hinweis des Bundesminsteriums der Finanzen, der Verlustübergang sei auch deshalb abzulehnen, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Statusverbesserung führen würde, indem Verluste einer Kapitalgesellschaft aus dem Aufbau des operativen Geschäftsbetriebs (Anlaufverluste nach Eintragung ins Handelsregister) anschließend auf eine Personengesellschaft übertragen werden könnten, obwohl diese Verluste, wenn sie originär von der Personengesellschaft erzielt worden wären, aufgrund der Grundsätze zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften (mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit) gewerbesteuerlich nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Derartige Effekte liegen in der unterschiedlichen (gewerbesteuerrechtlichen) Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, auch für Zwecke des Verlustabzugs nach § 10a GewStG, begründet. Der Bundesfinanzhof hat dies (verfassungsrechtlich) nicht beanstandet[39]. Daher sind auch entsprechende Gestaltungsansätze (innerhalb der durch § 42 AO gesetzten Grenzen) hinzunehmen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen kann dahinstehen, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG einer Verrechnung des Gewerbeverlustes der Kapitalgesellschaft mit dem Gewerbeertrag der GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht entgegensteht, weil die Kapitalgesellschaft nach der Einbringung (in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht) über keine inländische Betriebsstätte mehr verfügt habe.

Schließlich hat das Finanzgericht die erforderliche Unternehmeridentität zu Recht bejaht. Unternehmeridentität besteht, soweit die Kapitalgesellschaft, die den Gewerbeverlust in eigener Person erlitten hat, an der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Die Kapitalgesellschaft ist im vorliegenden Fall alleinige Kommanditistin der GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Der Gewerbeertrag der GmbH & Co. KG kann daher vollständig mit dem festgestellten Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft verrechnet werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 2024 – IV R 26/21

  1. vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 18 ff.[]
  2. BFH, Urteile vom 28.04.1977 – IV R 165/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666; vom 12.01.1983 – IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 11.10.2012 – IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958; vom 07.09.2016 – IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482; vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138[]
  3. z.B. BFH, Urteil vom 28.04.1977 – IV R 165/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666[]
  4. BFH, Urteil vom 23.02.2017 – III R 35/14, BFHE 257, 20, BStBl II 2017, 757[]
  5. BFH, Urteil vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138[]
  6. z.B. BFH, Urteil vom 24.04.2014 – IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 23, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteil vom 11.10.2012 – IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz 24[]
  8. BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 20[]
  9. BFH, Urteile vom 29.10.1986 – I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, zum Fall des Verlustes der Vermögenswerte und einer wirtschaftlichen Wiederbelebung der Kapitalgesellschaft durch Zuführung von Mitteln der Neugesellschafter; vom 25.11.2009 – I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, unter II. 3. [Rz 12], zur Sitzverlegung und Änderung des Unternehmenszwecks einer Kapitalgesellschaft; vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31, zu einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 35, zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten[]
  10. vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2014 – IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233[]
  11. BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407[]
  12. BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 27[]
  13. Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 225; Mutscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 24 UmwStG Rz 250; Tiedchen, EFG 2022, 957, 958; Suchanek, Finanz-Rundschau -FR- 2012, 296, 300; ähnlich Wendt, FR 2019, 663: „lässt sich … vertreten“; Arndt, EFG 2022, 254; ganz allgemein Ley, Kölner Steuerdialog 2013, 18466, 18468; Pyszka in Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 3. Aufl., § 3 Rz 596; vgl. auch Abschn. 68 Abs. 4 Satz 6 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998[]
  14. Rasche in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 24 Rz 165; Jäschke in Lademann, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 24 Rz 54; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 10a GewStG Rz 81b; Kupfer/Göller/Leibner, Ubg 2014, 361; wohl auch Selder, HFR 2019, 697; ganz allgemein Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 27.01.2012, FR 2012, 238[]
  15. OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 19.07.2011, DStR 2011, 2154, für den Fall der Beteiligung am gesamten Handelsgewerbe; ebenso Verfügung der OFD Magdeburg vom 06.03.2012, DStR 2012, 1088; Patt in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 225; FG Münster, Urteil vom 05.11.2011 – 14 K 2364/21 G, F, EFG 2022, 254, Revision anhängig unter – IV R 25/21; anderer Auffassung Kupfer/Göller/Leibner, Ubg 2014, 361[]
  16. vgl. Weiss, Steuern und Bilanzen -StuB- 2017, 859, 861[]
  17. Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 10a Rz 86; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 260[]
  18. ohne weitergehende Begründung abgelehnt durch BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl 2019, 407, Rz 26; anderer Auffassung Suchanek, FR 2012, 296, 298[]
  19. z.B. BFH, Urteil vom 11.10.2012 – IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz 24[]
  20. BFH, Urteil vom 29.10.1986 – I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310[]
  21. vgl. auch BFH, Urteil vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31: „Zwar hat … bei Kapitalgesellschaften die Unternehmensidentität für den Fortbestand des Verlustvortrags nach § 10a GewStG keine Bedeutung …“[]
  22. vgl. auch Suchanek, FR 2012, 296, 299[]
  23. Patt in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 225[]
  24. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rz 41b[]
  25. vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 15.07.2021 – IV R 36/18, BFHE 274, 55, Rz 55[]
  26. Suchanek, FR 2022, 122, 125; Tiedchen, EFG 2022, 957, 958[]
  27. ebenso Patt in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 225[]
  28. wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind[]
  29. vgl. Pitzal in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 2 Rz 2[]
  30. BFH, Beschluss vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III. 3.b bb (2). Ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht wird von ihrer Rechtsform bestimmt ((Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 3006[]
  31. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 – 1 BvR 2130/09, HFR 2010, 756, Rz 17 f.[]
  32. Suchanek, FR 2022, 122, 125 f.[]
  33. vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, Rz 5[]
  34. Krauß, Der Betrieb 2019, 2488, 2489[]
  35. Weiss, StuB 2017, 859, 862[]
  36. Wendt, FR 2019, 663[]
  37. vgl. nur BFH, Urteil vom 16.04.2015 – IV R 1/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, m.w.N.[]
  38. FG Köln, Urteil vom 27.10.2021 – 3 K 2815/16[]
  39. vgl. BFH, Urteil vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31[]