Ein nicht ausgeübter Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus. Damit kann auch in diesen Fällen Eigenheimzulage beantragt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 – IX R 27/07




