Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz („E-Bilanz“) und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung soll um ein Jahr verschoben werden. Über eine entsprechende Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen „zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5 b des Einkommensteuergesetzes“ wird der Bundesrat voraussichtlich am 17. Dezember 2010 entscheiden. Die Verordnung sieht vor, dass abweichend von § 52 Absatz 15a EStG die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln sind.

Damit soll eine entsprechende Ermächtigung aus § 51 Absatz 4 Nr. 1c EStG ausgenutzt werden, wonach durch Rechtsverordnung ein von dem Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a EStG abweichender späterer Anwendungszeitpunkt für die elektronische Übermittlung der sogenannten E-Bilanz und der GuV bestimmt werden kann, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 EStG vorgesehenen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichen.
Die Anhörung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der für die E-Bilanz erforderlichen Taxonomie hat gezeigt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen noch nicht vorhanden sind. Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.







