Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angebliche Divergenzentscheidung genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist[1].
Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichtes einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt[2].
Dies war hier nicht der Fall. Die Kläger hatten in ihrer Beschwerdebegründung zwar zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs benannt, zu denen die angefochtene Entscheidung in Divergenz stehen soll. Allerdings fehlte es an einer Herausarbeitung tragender Rechtssätze der Finanzgericht, Entscheidung und der dazu in Divergenz stehenden Bundesfinanzhof, Entscheidungen. Ebenso fehlte es an jeglichen Ausführungen, dass es sich um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte handelt. Im Ergebnis wendeten die Kläger sich in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichtes. Damit kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. November 2024 – IX B 59/24








