Die vom Finanzgericht übersehene Rechtsnorm

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom Finanzgericht übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist.

Die vom Finanzgericht übersehene Rechtsnorm

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Im hier entschiedenen Fall hat das Finanzgericht -im zweiten Durchgang- zur Begründung seines Urteils u.a. ausgeführt, zwar seien die von der Klägerin in den Folgejahren[1] geleisteten Zinszahlungen in Höhe von jeweils 36.000 € in den Jahren 2012 und 2013 sowie 18.000 € im Jahr 2014 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Sie führten jedoch beim Kläger zu Kapitaleinkünften in gleicher Höhe. Ursprünglich habe der Kläger die Darlehensmittel für A verwaltet. Mit dessen Tod sei die Darlehensforderung jedoch auf den Kläger übergegangen, da er Alleinerbe von A geworden sei. Seitdem habe deshalb er die Kapitaleinkünfte erzielt. Aufwendungen für die Unterbringung der B könnten steuerlich schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen seien. Da den Zinszahlungen der Klägerin[2] Kapitaleinkünfte des Klägers in gleicher Höhe gegenüberstünden, wirke sich die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrages auf den Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute nicht aus und seien die Einkünfte in den Streitjahren 2012 bis 2014 im Ergebnis zutreffend ermittelt.

Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Das Finanzgericht hat nicht berücksichtigt, dass die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Einkünfte- und Einkommensermittlung einzubeziehen sind; insbesondere ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Näheverhältnis der Klägerin zu dem Darlehensgeber nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen[3]. Das Finanzgericht hätte deshalb die dem Regeltarif unterliegenden Einkünfte der Kläger um den Betrag der anerkannten Werbungskosten vermindern müssen. Das kommt im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht zum Ausdruck. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

Die Sache ist nicht spruchreif. Offenbar haben die Kläger die Aufwendungen des Klägers zugunsten von B nur deshalb nicht nachgewiesen, weil sie auf Anforderung des Gerichts die falschen Kontoauszüge vorgelegt haben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Finanzgericht verpflichtet gewesen wäre, die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf diesen Fehler hinzuweisen. Jedenfalls ist nach Aktenlage nicht auszuschließen, dass der Kläger B in Bezug auf die Kosten der Heimunterbringung zum Unterhalt verpflichtet war. Immerhin hatte sich der Kläger zur Betreuung und Unterbringung von B verpflichtet. Auch das Finanzgericht hat die Aufwendungen nicht von vornherein als unerheblich erachtet. Sonst hätte es die Kläger nicht unter Setzung einer Ausschlussfrist zur Vorlage von Zahlungsnachweisen aufgefordert.

Im dritten Rechtsgang werden die Kläger nun erneut Gelegenheit haben, den Zahlungsnachweis zu erbringen und ergänzend dazu vorzutragen, inwiefern die Aufwendungen für B, sofern nachweisbar, als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2022 – IX R 17/20

  1. gemeint: 2012 bis 2014[]
  2. bisher nicht berücksichtigte[]
  3. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 – VIII R 12/19, BFHE 274, 450, BStBl II 2022, 260; und vom 29.04.2014 – VIII R 44/13, BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992[]