Die vollbeendete GmbH & Co. KG – im Revisionsverfahren vor dem BFH

Der Bundesfinanzhof ist durch die zivilrechtliche Vollbeendigung der GmbH & Co. KG nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden.

Die vollbeendete GmbH & Co. KG – im Revisionsverfahren vor dem BFH

Das Revisionsverfahren war zwar dadurch zunächst kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Streitfall haben aber die vom Bundesfinanzhof ermittelten prozessualen Rechtsnachfolger der KG nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist erklärt, den Rechtsstreit aufnehmen zu wollen. Des besonderen Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht. Vielmehr kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Erscheinen -so wie im vorliegenden Streitfall- die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Rechtsnachfolger dann nicht zum Termin, so kann das Gericht -wie geschehen- in der Sache entscheiden[1].

Die GmbH & Co. KG ist als Revisionsbeklagte weiterhin als Beteiligte des Revisionsverfahrens zu behandeln. Denn sie ist trotz ihrer durch Liquidation erfolgten zivilrechtlichen Vollbeendigung weiterhin beteiligtenfähig (§ 121 Satz 1, § 57 Nr. 1 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Personengesellschaft -trotz zivilrechtlicher Vollbeendigung durch Liquidation- steuerrechtlich solange als existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist[2]. Ein solches Steuerrechtsverhältnis der Personengesellschaft zu den Finanzbehörden besteht bei den sogenannten Betriebssteuern (zum Beispiel Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Danach bleibt eine Personengesellschaft, die während eines den Gewinnfeststellungsbescheid betreffenden Klage- oder Revisionsverfahrens zivilrechtlich vollbeendet wird, weiterhin gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligtenfähig, solange noch Streit über eine Betriebssteuer besteht; § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 ZPO greift nicht ein.

So verhält es sich hier: Das Revisionsverfahren betrifft zwar nur den Gewinnfeststellungsbescheid 2012. Daneben führt die GmbH & Co. KG aber noch das beim Bundesfinanzhof anhängige -den Gewerbesteuermessbescheid 2013 betreffende- Revisionsverfahren. Somit ist die GmbH & Co. KG auch in dem vorliegenden Revisionsverfahren weiterhin beteiligtenfähig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juli 2023 – IV R 15/23

  1. vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 11[]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 13.02.2018 – IV R 37/15, Rz 23, m.w.N.[]