Die verkannte Umsatzsteuerpflicht – und das vereinbarte Entgelt

Vereinbaren die an einem Leistungsaustausch Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.

Die verkannte Umsatzsteuerpflicht – und das vereinbarte Entgelt

Das ist allerdings nicht auf eine (teilweise) Uneinbringlichkeit des Entgeltes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zurückzuführen. Denn für Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in seinen Steuererklärungen nicht angibt -auch bei Rechtsirrtum über deren Steuerbarkeit-, entsteht die Umsatzsteuer ebenso wie bei ordnungsgemäß erklärten Umsätzen[1].

Auch bei einem Rechtsirrtum über die Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen wird der Umsatz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Das gilt auch, wenn die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer vereinbaren. Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen[2].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2016 – V R 1/16

  1. BFH, Urteil vom 20.01.1997 – V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716, Rz 24[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 22.04.2015 – XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755, Rz 37; in BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716, unter II. 2.d[]