Die unterlassene Rüge – und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge[1]. Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich[2].

Die unterlassene Rüge – und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Dass der Kläger die mündliche Verhandlung verlassen hat, geht insoweit zu seinen Lasten.

Im Übrigen war im vorliegenden Fall nicht dargetan, weshalb er die Nichterhebung weiterer Beweise nicht vor Verlassen der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Er konnte zu Beginn der Sitzung erkennen, welche Zeugen das Finanzgericht zu vernehmen gedachte.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. März 2017 – XI B 81/16

  1. BFH, Beschluss vom 06.12 2011 – XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 27.10.2011 – VI B 79/11, BFH/NV 2012, 235, Rz 7; vom 18.02.2013 – XI B 117/11, BFH/NV 2013, 981, Rz 17 f.[]