Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind.

Noch in der Person des Erblassers entstanden sind Erstattungsansprüche, wenn und soweit beim Tod des Erblassers nach materieller Rechtslage bereits eine Überzahlung vorgelegen hat (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2008 – II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II.A.01.a).
Nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG sind abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4, § 10c und § 10d EStG verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend, so dass verbleibende Spendenüberhänge mittels Feststellungsbescheid gesondert festzustellen sind.
Die Abzugsmöglichkeit besteht aber nur für den Spender. Der Erbe des Spenders kommt nicht in den Genuss des von diesem -dem Erblasser- vorgenommen Spendenabzugs. Dies gilt auch hinsichtlich des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende des Erblassers[1]. Denn aus dem Merkmal in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG „zur Förderung …“ wird abgeleitet, dass eine Spende um der Sache willen gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen[2]. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft mit den „Zuwendungen“ über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an[3]. Wurde die Zuwendung bereits vom Erblasser selbst geleistet, fehlt dem Erben nicht nur die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende gänzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Beträge entstammen nicht seinem Vermögen[4].
Der für die Erblasserin festgestellte Zuwendungsvortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG stellt dagegen aufgrund der höchstpersönlichen Merkmale keine vererbliche Abzugsposition dar. Insofern ist er weder im Rahmen der übergegangenen werthaltigen Positionen zu berücksichtigen, noch ist er als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzuziehen, denn die dem Zuwendungsvortrag zu Grunde liegenden Leistungen wurden von der Erblasserin bereits erbracht und eine Zahlungsverpflichtung des Erben ist insofern nicht begründet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Januar 2022 – II B 49/21




