Die Spende an eine spanische Stiftung

Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010[1] können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies setzt nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG voraus, dass diese Zuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, geleistet werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Gesetzesfassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer – wie im Streitfall – noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 24e Satz 5 EStG).

Die Spende an eine spanische Stiftung

Die Gesetzesänderung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Persche-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2009[2] dar, nach der Art. 56 EG (Art. 63 AEUV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt. Dabei begegnet die Anknüpfung an das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht nach Ansicht des erkennenden Senats keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus der EuGH-Entscheidung vom 27. Januar 2009 und dem nachfolgenden Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009[3]. Auf die entsprechenden Erwägungen des Finanzgerichts Münster im Folgeurteil Persche[4], denen sich das Finanzgericht Düsseldorf anschließt, wird Bezug genommen.

Die streitgegenständliche Zuwendung i. H. v. 15.000 € erfüllt die Voraussetzungen des Spendenabzugs nicht. Zwar handelt sich um eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO. Zudem wird die Höchstabzugsgrenze (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG) nicht überschritten. Die Spende erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Wenngleich die empfangende Körperschaft in einem EU-Mitgliedstaat (Spanien) belegen ist, der zudem Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Zuwendungsempfängerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit. Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der BRD im Ausland beitragen kann (§ 51 Abs. 2 AO). Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn die in § 55 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Gemäß § 57 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; zudem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Die Anforderungen an die Satzung ergeben sich aus § 60 AO, die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung aus § 63 AO.

Die Satzung der spanischen Stiftung „C“ erfüllt die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts nicht.

Zwar dient die Zuwendungsempfängerin nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO (Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie von Kunst und Kultur) sowie mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 Nr. 1 AO (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind). Davon geht mittlerweile auch das beklagte Finanzamt aus. Das Erfordernis des sog. strukturellen Inlandsbezugs (§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG, § 51 Abs. 2 AO) gelangt im Streitfall noch nicht zur Anwendung; es gilt nur für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e Satz 6 EStG). Das Finanzgericht Düsseldorf kann daher offen lassen, ob dem Tatbestandsmerkmal überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob es dergestalt europarechtskonform ausgelegt werden muss, dass das Finanzamt die Möglichkeit eines Beitrags zum Ansehen der BRD anerkennen muss, wenn die ausländische gemeinnützige Organisation nachgewiesen hat, dass sie nach deutschem Recht gemeinnützig ist[5].

Indes hat das Finanzamt zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Satzung keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung gemäß § 55 AO aufweist. Die Selbstlosigkeit ist jedoch unmittelbarer Bestandteil der Definition der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit[6].

Gemäß § 55 Abs. 1 AO geschieht eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
  2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
  5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Satzung der „C“ schreibt insbesondere keine hinreichende Vermögensbindung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (§ 61 Abs. 1 AO). In der Zusammenschau sämtlicher Satzungsbestimmungen der „C“ ist eine derartige Vermögensbindung nicht erkennbar. § 1 der Satzung enthält lediglich die pauschale Verpflichtung, dass das Vermögen der Stiftung dauerhaft zur Durchführung der Ziele im Interesse der Allgemeinheit genutzt werden muss. Die Regelung in § 35 Ziff. 2 der Satzung der „C“, wonach der Erlös aus der Liquidierung des Guthabens an Stiftungen und andere vom Stiftungsrat im Voraus und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgesuchte Institutionen mit ähnlichen Zwecken weitergegeben wird, deckt sich nicht mit § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO. Das Erfordernis der steuerbegünstigten Verwendung des Vermögens sieht die Satzung der „C“– im Gegensatz zur eingereichten Satzung der „G“ Stiftung – jedoch nicht vor. Dem Finanzgericht Düsseldorf erscheint die Auffassung, das Erfordernis der Vermögensbindung könne der Satzung jedenfalls im Wege der Auslegung entnommen werden, zu weitgehend. Zwar dürfte die steuerbegünstigte Verwendung des Liquidationserlöses durchaus dem „Geist der Satzung“ entsprechen. Dieser Zweck muss jedoch in der Satzung genau und prüffähig bestimmt sein (§ 61 Abs. 1 AO). Daran mangelt es im Streitfall. Zudem ist auch nicht substantiiert dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass die Einhaltung dieser Voraussetzung durch das spanische Stiftungsrecht sichergestellt wird.

    Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist die sog. formelle Satzungsmäßigkeit auch bei ausländischen Körperschaften Voraussetzung für den Spendenabzug. Das Gericht folgt dabei der insbesondere vom Finanzgericht Münster vertretenen Auffassung, dass ein Bestandsschutz für ausländische Satzungen nicht in Betracht kommt[7]. Zwar ist es durchaus als ausreichend anzusehen, wenn die Satzung materiell vergleichbare Festlegungen enthält, auch wenn bestimmte deutsche Begriffsbestimmungen fehlen[8]. Dementsprechend dürfte es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – isoliert betrachtet als unschädlich darstellen, dass in der Satzung der „C“ der nach § 59 AO erforderliche Passus, die Stiftung verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, fehlt. Gleichwohl genügt die Satzung der „C“ den zuvor dargestellten Anforderungen im Hinblick auf das Fehlen von Bestimmungen zur Selbstlosigkeit nicht.

    Des Weiteren haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die „C“ nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.

    Wenngleich im Hinblick auf die Verbindung der Zuwendungsempfängerin mit der „G“ Stiftung letztlich keine Bedenken gegen die Seriosität der „C“ bestehen, haben die Kläger die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht erfüllt. Sie haben keine Unterlagen eingereicht, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen würden, obschon es sich im Streitfall um einen Auslandssachverhalt handelt, so dass ihnen nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht obliegt. Eine derartige Überprüfung kann insbesondere nicht anhand der vorgelegten Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 63 Abs. 3 AO erfolgen. Es fehlt an der nötigen Untergliederung der Angaben. Aus der von den Klägern übersandten Gewinn- und Verlustrechnung lassen sich die nötigen Informationen nicht entnehmen. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich daraus keine Anhaltspunkte für die genaue Tätigkeit der „C“ ergeben. Zudem lassen die in einer Summe ausgewiesenen Einnahmen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang darin Spenden enthalten sind bzw. aus welchen sonstigen Quellen diese Einnahmen stammen. Damit kann die tatsächliche Geschäftsführung der „C“ auch nicht ansatzweise überprüft werden.

    Das Finanzgericht Düsseldorf braucht nicht zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011[9] verlangten Nachweise (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, ergänzend Tätigkeitsberichte, Kassenberichte, Vermögensübersichten mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse) über den europarechtlich zulässigen Rahmen hinausgehen[10]. Jedenfalls hat das beklagte Finanzamt zu Recht prüfbare Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben angefordert. Dem stehen europarechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann nämlich durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt sein, wenn die Einschränkung ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Das nationale Verfahrensrecht hat für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der staatlichen Amtsermittlungspflicht auf der einen und den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen auf der anderen Seite Sorge zu tragen[11]. Dieses Verhältnis wird nach Ansicht des Senats auch dann gewahrt, wenn zumindest detaillierte Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben verlangt werden. Der Spendenabzug wird dadurch nicht – in unionsrechtswidriger Weise – faktisch unmöglich.

    Zu Unrecht verweisen die Kläger darauf, das beklagte Finanzamt habe die Vorlage der angesprochenen Nachweise im Hinblick auf das Instrumentarium der Amtshilfe nicht verlangen dürfen. Nach dem Persche-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union[12] können die beteiligten Steuerbehörden vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Ein Mitgliedstaat dürfe, bevor er einer Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sei, eine Steuerbefreiung gewähre, Maßnahmen anwenden, mit denen er klar und genau nachprüfen könne, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfülle, und die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung, z.B. auf der Grundlage der Vorlage des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts, kontrollieren. Gleiches gelte für einen Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende an eine Einrichtung geltend mache, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sei. Der Spender verfüge zwar im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle Informationen, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigten, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfülle, insbesondere diejenigen, die sich auf die Art und Weise bezögen, wie mit den Spendengeldern verfahren werde, doch sei es einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen. Da nichts die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats daran hindere, von einem Steuerpflichtigen, der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend mache, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen, könne sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung, die es dem Steuerpflichtigen völlig verwehre, solche Nachweise zu erbringen, nicht auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, berufen.

    Darüber hinaus können sich die betroffenen Finanzbehörden nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Persche aufgrund der Richtlinie 77/799 an die Behörden eines anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen erweisen. Die Richtlinie 77/799 berühre jedoch in keiner Weise die Befugnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Spenders, u.a. zu prüfen, ob die in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung erfüllt seien. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte, zu überprüfen, ob der Nachweis für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung aufgestellten Voraussetzungen gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbracht worden sei. Zudem verlange die Richtlinie 77/799 nicht, dass der Mitgliedstaat des Spenders vom Amtshilfe-Mechanismus dieser Richtlinie immer schon dann Gebrauch mache, wenn die Auskünfte des Spenders nicht ausreichten, um zu überprüfen, ob die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfülle. Die nationalen Finanzbehörden hätten zwar die Möglichkeit, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, sie seien dazu aber nicht verpflichtet. Es sei Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, zu beurteilen, in welchen konkreten Fällen ihm Informationen über Umsätze von auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen fehlten, und zu entscheiden, ob es in diesen Fällen gerechtfertigt sei, einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft zu ersuchen.

    Ebenso wie der Bundesfinanzhof[3] schließt sich auch das Finanzgericht Düsseldorf Senat dieser Rechtsprechung an. Aus ihr folgt, dass das beklagte Finanzamt die Vorlage von Unterlagen zu Recht verlangt hat und sich nicht von den Klägern auf die Möglichkeit der Amtshilfe durch die zuständige mallorquinische Behörde verweisen lassen musste.

    Der Nachweis, dass die „C“ nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, wird auch nicht durch die Bestätigung der Rechtsanwältin „I“ erbracht, wonach die „C“ der spanischen Stiftungsaufsicht unterliegt und der Vorstand mindestens einmal jährlich Rechenschaft ablegen und Jahresabschlüsse mitsamt detaillierten Berichten vorlegen muss. Zunächst haben die Kläger die bei der Stiftungsaufsicht einzureichenden und im Stiftungsregister einzutragenden Rechenschaftsberichte trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg nicht bestätigt, dass eine aktuelle Studie über das spanische Stiftungsrecht und dessen Entsprechungen zum deutschen Recht durchgeführt werde. Auch aus dem in der Studie „Gemeinnützigkeitsrecht in Europa“ von Walz/von Auer/von Hippel aus dem Jahr 2007 veröffentlichten Länderbericht für Spanien ergibt sich nicht, dass die spanische Aufsicht über die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung der deutschen Aufsicht entspricht. Dementsprechend kann die materielle Satzungsmäßigkeit auch nicht im Wege des Rechtsvergleichs festgestellt werden.

    Der Senat kann der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Einschätzung der Kläger, diesem Ergebnis stehe entgegen, dass es sich bei der „C“ – untechnisch gesprochen – um eine „Schwesterstiftung“ der deutschen „G“ Stiftung handelt, nicht folgen. Zwar bezweckt auch diese nach ihrer Satzung die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dies verwirklicht sie insbesondere durch die Veranstaltung von Ferienfreizeiten im In- und Ausland. Der Senat hält es jedoch nicht für gerechtfertigt, auf die Gemeinnützigkeitsprüfung der „C“ allein deshalb zu verzichten, weil sich die als gemeinnützig anerkannte „G“ Stiftung zur Verwirklichung ihrer Ziele (in Spanien) der „C“ bedienen soll. Dafür lässt sich insbesondere anführen, dass die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit der spanischen Stiftung als selbständigem Rechtssubjekt nicht Gegenstand der deutschen Gemeinnützigkeitsprüfung gewesen sein dürfte.

    Ungeachtet dessen ist der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu erbringen. Zwar richtet sich diese Aufzeichnungspflicht an die (ausländische) Körperschaft[13]. Jedoch weist auch der Europäische Gerichtshof in seinem Persche-Urteil[12] darauf hin, dass der Spender zwar nicht selbst über alle nötigen Informationen verfüge, dass es ihm aber normalerweise möglich sei, von der Einrichtung entsprechende Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen[14]. Die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats hindere nichts daran, vom Steuerpflichtigen die Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen[15]. Demgemäß kann auf die Vorlage von aussagekräftigen Aufzeichnungen nicht verzichtet werden. Diese von Gesetzes wegen auf der Grundlage ordnungsgemäßer Aufzeichnungen durchzuführende Gemeinnützigkeitsprüfung kann durch den angebotenen Zeugenbeweis nicht ersetzt werden.

    Darüber hinaus genügt die von den Klägern eingereichte Zuwendungsbestätigung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen nach § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt hat. Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren (§ 50 Abs. 4 Satz 1 EStDV). Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der „C“ ausgestellte Spendenbescheinigung nicht den notwendigen Passus enthält, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet (§ 50 Abs. 1, 4 EStDV in Verbindung mit dem amtlichen Vordruck[16])[17]. Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann nach Ansicht des Senats auch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden. Zwar darf aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Bestätigung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck im Sinne des § 50 EStDV entspricht. Es ist der Körperschaft aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine Bestätigung über die begünstigte Verwendung der Spende in die Spendenbescheinigung aufzunehmen[18]. Dieser materielle Kern der Zuwendungsbestätigung lässt sich der Bescheinigung der „C“ nicht entnehmen.

    Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 – 11 K 2439/10 E

  1. BGBl I 2010, 386[]
  2. EuGH, Urteil vom 27.01.2009 – C-318/07 [Persche], BStBl II 2010, 440[]
  3. BFH, Urteil vom 27.05.2009 – X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633[][]
  4. FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 – 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542[]
  5. vgl. dazu Förster, BB 2012, 663, 665[]
  6. FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 – 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche[]
  7. FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 – 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Fischer, jurisPR-SteuerR 20/2010, Anm. 1; a.A. FG Bremen, Urteil vom 08.06.2011 – 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12[]
  8. Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 705[]
  9. BMF, Schreiben vom 16.05.2011, BStBl I 2011, 559[]
  10. kritisch Geserich, NWB 2011, 2188; Schienke-Ohletz, IBW 2011, 651, 656; a.A. wohl Förster, BB 2011, 663, 667[]
  11. Förster, BB 2011, 663, 666[]
  12. EuGH, Urteil vom 27.01.2009 – C-317/07 [Persche], BStBl II 2010, 440, Rn. 55 ff.[][]
  13. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 AO Rn. 9 ff.[]
  14. EuGH, a.a.O., Rn. 57[]
  15. EuGH, a.a.O., Rn. 60[]
  16. BStBl I 2008, 4[]
  17. vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 31. Aufl.2012, § 10b Rn. 38[]
  18. vgl. FG Bremen, Urteil vom 08.06.2011 – 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12; FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 – 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 706[]