Die Selbstbindung des Bundesfinanzhofs im zweiten Rechtsgang

Der BFH ist im zweiten Rechtsgang (hier: Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde) an die Auffassung gebunden, die er in der den ersten Rechtsgang abschließenden Zurückverweisungsentscheidung vertreten hat (Grundsatz der Selbstbindung).

In dem hier entschiedenen Fall wies das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 06.04.2026[1] eine Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die von der GbR aus ihrer Beteiligung an der X-Partnership erzielten Einkünfte seien keine gewerblichen Gewinne im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30.12.2010[2] -DBA-Großbritannien 2010-. Stattdessen habe bei Gesamtwürdigung aller im Streitfall gegebenen Umstände eine vermögensverwaltende Tätigkeit der X-Partnership vorgelegen, bezüglich derer der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) das Besteuerungsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DBA-Großbritannien 2010 zustehe. Auf die Revision der GbR hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen[3]. Die Zurückverweisung beruhte hinsichtlich des Streitgegenstands Feststellung von gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen, dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften darauf, dass das Finanzgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hatte, die Gesellschafter der GbR zum Verfahren beizuladen. Hinsichtlich der drei weiteren Streitgegenstände (Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2011 nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sowie Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids 2011 und des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2011) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs die Zurückverweisung damit begründet, das Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob die GbR selbst -wie von ihr behauptet- nur vermögensverwaltend tätig gewesen sei und keine gewerblichen Einkünfte erzielt habe.

Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht die Beiladung der Gesellschafter der GbR nachgeholt. Die GbR hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht den ursprünglich gestellten Klageantrag dahin erweitert, „hilfsweise für den Fall, dass das Finanzgericht die Gewerblichkeit der Einkünfte der GbR anerkennt, deren Eingang in den Progressionsvorbehalt bei den Beigeladenen aber ganz oder teilweise verneint, den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03.02.2015 aufzuheben und den Feststellungsbescheid 2011 gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung … dahin zu ändern, dass darin im Inland steuerpflichtige Verluste in Höhe von … € festgestellt werden“. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klage wiederum als unbegründet abgewiesen[4]. Das Finanzgericht kam erneut zu dem Ergebnis, dass die Aktivitäten der X-Partnership im Zusammenhang mit dem Edelmetallhandel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vermögensverwaltend und nicht als gewerblich zu beurteilen seien. Im Übrigen habe die X-Partnership diese Tätigkeit auch nicht durch eine in Großbritannien belegene Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 DBA-Großbritannien 2010 ausgeübt. Hiergegen wendet sich die GbR mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die der Bundesfinanzhof nunmehr als unbegründet zurückgewiesen hat:

Nach Auffassung der GbR hätte auf Ebene der X-Partnership als Untergesellschaft ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorgeschaltet werden müssen, weil für den Fall, dass das Finanzgericht vom Vorliegen gewerblicher Einkünfte aus dem Edelmetallhandel ausgehen würde, die jedoch einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen wären, nicht nur die GbR, sondern auch die X-Ltd. als weitere Gesellschafterin an den -dann inländischen- gewerblichen Einkünften der X-Partnership beteiligt gewesen wäre. Die X-Ltd. sei zwar nicht am Gewinn und Verlust der X-Partnership beteiligt gewesen, jedoch habe sie eine Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung bezogen.

Unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung der Rüge kann diese jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der IV. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 28.11.2019[5] bereits entschieden hat, dass im Streitfall kein vorgreifliches Feststellungsverfahren auf Ebene der X-Partnership durchzuführen ist. An diese Beurteilung war das Finanzgericht gemäß § 126 Abs. 5 FGO und ist nach dem Grundsatz der Selbstbindung des Bundesfinanzhofs[6] auch der hier beschließende I. Senat im zweiten Rechtsgang gebunden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juni 2024 – I B 75/22

  1. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.04.2016 – 6 K 194/15[]
  2. BGBl II 2010, 1334, BStBl I 2011, 470[]
  3. BFH, Urteil vom 28.11.2019 – IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511[]
  4. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.07.2022 – 2 K 265/20, EFG 2023, 1202[]
  5. BFH, Urteil vom 28.11.2019 – IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511, Rz 30[]
  6. z.B. BFH, Urteil vom 04.11.2004 – III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271[]