Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse sind keine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG -neben Gehältern und Löhnen- auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist[1].
Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder eine diesem nahestehende Person für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes (sogenannte Zukunftssicherungsleistungen) abzusichern[2]. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang -wirtschaftlich betrachtet- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat[3]. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht[4].
Demgegenüber stellt die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn dar, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu beurteilen ist[5]. Der Arbeitgeber hat seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gründen unmittelbar auferlegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erbringen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Arbeitgeberanteil um eine aus der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme des Betriebs berechnete zusätzliche, unmittelbar drittnützige Abgabenlast auf den dem Arbeitgeber zugeordneten Unternehmensertrag. Der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer erfährt durch die Zahlung weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs. Der Arbeitgeberanteil ist vielmehr „systemnützig“ und bringt den einzelnen Arbeitgebern und ihren Belegschaften Vor- und Nachteile; er wird von der Gesamtheit der pflichtversicherten Arbeitnehmer mitverdient und entsprechend berechnet[6].
Bei Heranziehung dieser Grundsätze sind die von einem schweizerischen Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer geleisteten überobligatorischen Beiträge zur beruflichen Vorsorge steuerbarer Arbeitslohn. Denn es handelt sich bei diesen insbesondere nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag, durch den der einzelne Arbeitnehmer weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Vielmehr wird der eingezahlte überobligatorische Arbeitgebersparbeitrag dem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Sparguthaben gutgeschrieben, wodurch sich dessen individuelle (Renten-)Leistungen bei Eintritt des Vorsorgefalls „Alter“ erhöhen (Ziff. 27 und 36 VR). Ebenso erhöhen die überobligatorischen Arbeitgeberrisikozuschläge die individuellen Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers in den Vorsorgefällen „Tod“ und „Invalidität“, da über diese Beiträge ein über den Wert von 59.925 CHF (Wert für 2016) hinausgehender maßgeblicher Bruttoarbeitslohn versichert wird, der wiederum die Grundlage für die Berechnung der individuellen Leistungen ist (Ziff. 49, 52, 56 VR). Einem solchen Rechtsanspruch kommt -entgegen der Ansicht der Arbeitnehmer- ein eigener Vermögenswert zu[7]. Da die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge auf dem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton St. Gallen beruhen (Art. 2 Buchst. a und Art. 3 PensionskasseG) und im Interesse des Arbeitnehmers getätigt werden, werden die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zudem „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt.
Dem Arbeitnehmer ist der Arbeitslohn in Höhe der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge im Streitjahr auch zugeflossen.
Über die Verweisung in § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG ist bei der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG anwendbar. Nach § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gilt laufender Arbeitslohn, das heißt Arbeitslohn, der -wie im Streitfall- dem arbeitsvertraglich definierten laufenden Lohnzahlungszeitraum zugehörig gezahlt wird[8], in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Dennoch ist nach der Vorschrift das Vorliegen eines tatsächlichen Zuflusses Voraussetzung[9]. Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers fließen dann zu, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Versicherungsbeiträge in der Weise leistet, dass ihm ein eigener unentziehbarer Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht[10].
Dies zugrunde gelegt, sind dem Arbeitnehmer die streitgegenständlichen überobligatorischen Beiträge des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge im Streitjahr mit dem jeweiligen monatlichen Eingang auf dem Konto der Pensionskasse zugeflossen. In diesem Zeitpunkt erwarb er einen eigenen unentziehbaren Anspruch gegen die Pensionskasse auf die bei Eintritt der Vorsorgefälle Alter, Tod und Invalidität im VR vorgesehenen Versicherungsleistungen (Ziff. 27 VR).
Die überobligatorischen Beiträge des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge sind mangels einer einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 56 EStG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil eine Zuwendung zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten, das heißt umlagefinanzierten, betrieblichen Altersversorgung vorausgesetzt wird. Eine solche liegt im Streitfall nicht vor.
§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung befreit Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes -AltZertG- vom 26.06.2001, BGBl I 1310, 1322, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 05.07.2004, BGBl I 1427, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, von der Besteuerung, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Die Begrenzung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken impliziert, dass ein Leistungsbezug erst im Zeitpunkt des Eintritts des zugrunde liegenden biologischen Ereignisses (altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers) ausgelöst werden kann[11].
Bei ausländischen Beiträgen des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge ist für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG vorliegen, zu prüfen, ob die ausländische Pensionskasse mit einer inländischen Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung nach dem deutschen Betriebsrentengesetz vergleichbar ist oder einem der Durchführungswege als vergleichbar zugeordnet werden kann[12]. Eine Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, das heißt nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden[13].
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg in der Vorinstanz[14] die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 63 EStG verneint hat, weil die überobligatorische Vorsorgevereinbarung mit der Pensionskasse nicht mit der inländischen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sei. Die Würdigung des Finanzgerichts, dass die durch das VR vorgesehenen Möglichkeiten der Auszahlung des Altersguthabens als Kapitalleistung schon vor Eintritt eines Vorsorgefalls, aber auch noch nach dessen Eintritt, so gewichtig seien, dass eine Vergleichbarkeit der überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inländischen betrieblichen Altersversorgung nicht gegeben sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden[15].
Das Finanzgericht hat insoweit für den Bundesfinanzhof bindend festgestellt, dass der Arbeitnehmer nach Ziff. 8 und Ziff. 30 Abs. 4 VR sowie Art. 30a bis 30g BVG unter anderem das gesamte überobligatorische Altersguthaben in Form eines Vorbezugs für Wohneigentum vor Eintritt des Vorsorgefalls beziehen kann. Ferner ist nach den Feststellungen eine vollständige Auszahlung des überobligatorischen Altersguthabens bei endgültigem Verlassen der Schweiz oder Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung möglich (vgl. Ziff. 24 Abs. 3 und Ziff. 37 Abs. 1 VR sowie Art. 5 Abs. 1 FZG). Solche Möglichkeiten der vorzeitigen Auszahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz fremd. Des Weiteren hat das Finanzgericht bindend festgestellt, dass im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Möglichkeit der Auszahlung von 50 % des Sparguthabens als Kapitalleistung möglich ist (Ziff. 38 VR). Demgegenüber ist bei der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG lediglich eine Auszahlung in Höhe von maximal 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen möglich.
Eine Steuerfreiheit ergibt sich ferner nicht aus § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.
Die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63 handelt. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht[16].
Zu den sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften zählen nicht nur Gesetze im formellen Sinn[17]. Allerdings sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nur staatlich gesetzte Vorschriften[18], das heißt eine materiell-gesetzliche Verpflichtung muss auf einem staatlichen Hoheitsakt beruhen[19]. Öffentlich-rechtliche Satzungen im Sinne des deutschen Rechts zählen nicht zu diesen staatlich gesetzten Vorschriften, weil sie -anders als zum Beispiel eine Rechtsverordnung- von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden[20].
Schließlich werden von § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nur solche Arbeitgeberbeiträge erfasst, die für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden[21].
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es nach den vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen sowohl an einer gesetzlichen Verpflichtung, nach der die überobligatorischen Beiträge zu leisten sind, wie auch an der Vergleichbarkeit der schweizerischen überobligatorischen Vorsorge mit dem Leitbild der deutschen Basisvorsorge.
Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Finanzgerichts zum schweizerischen Recht[22] enthalten die formellen Gesetze über Zukunftssicherungsleistungen in der Schweiz weder eine Pflicht des Arbeitgebers, überobligatorische Beiträge zu leisten, noch enthalten sie eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, auf deren Grundlage eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Vielmehr ergibt sich die Beitragspflicht des Arbeitgebers des Arbeitnehmers allein aus der Satzung der Pensionskasse. Diese Satzung ist nach den vom Finanzgericht getroffenen, den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen, soweit sie Regelungen zur überobligatorischen Vorsorge enthält, bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung mit einer Satzung nach deutschem Recht vergleichbar und mithin nicht als staatlich gesetzte Vorschrift einzuordnen. Denn die Pensionskasse hat die überobligatorische Vorsorge in ihrer Satzung im Rahmen der ihr verliehenen Satzungsautonomie -dem sogenannten Selbständigkeitsbereich der Stiftung (vgl. Art. 49 BVG)- getroffen. Sie war insoweit -wie eine privatrechtlich organisierte Stiftung- bei der Regelung der überobligatorischen Vorsorge (in den Grenzen des Art. 49 BVG) frei. Bis auf ihre öffentlich-rechtliche Organisation bestanden bei der satzungsmäßigen Regelung der überobligatorischen Vorsorge nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts keine Unterschiede zu einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer privatrechtlichen Schweizer Stiftung. Für Schweizer Pensionskassen in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts ist es ständige Rechtsprechung, dass der überobligatorischen Vorsorge ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt[23]. Das Finanzgericht hat hieraus in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass die durch Satzung geregelte überobligatorische Vorsorge auch bei der öffentlich-rechtlich organisierten Pensionskasse als privatrechtliches Rechtsverhältnis einzuordnen ist. Allein die öffentlich-rechtliche Organisation einer Körperschaft hat nicht zur Folge, dass ihre Handlung stets als staatliches Handeln einzuordnen ist[24]. Vielmehr können sich Körperschaften des öffentlichen Rechts sowohl der Mittel des Privatrechts bedienen als auch hoheitlich tätig werden[25].
Die schweizerische überobligatorische Vorsorge ist nach den revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts auch nicht für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung erbracht worden. Ebenso wenig kann die überobligatorische Vorsorge als Annex der obligatorischen Vorsorge beurteilt werden, sodass beide denselben Rechtsfolgen unterliegen[26]. Zwar hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.10.2013[27] sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse als im Wesentlichen mit denen der deutschen Rentenversicherung vergleichbar beurteilt. Diese Entscheidung erging aber zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und betraf Austrittsleistungen des Jahres 2005, die sowohl aus dem Obligatorium als auch dem Überobligatorium stammten. Rechtsvergleichend hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung mithin auf die „frühere“ Rechtslage, welche vor der grundlegenden Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge am 17.12.2010 noch einschlägig war, abgestellt. Bereits der nach dem VR für die überobligatorischen Versicherungsleistungen im Streitfall maßgebliche maximal versicherbare Lohn von 324.300 CHF ist nicht ansatzweise mit der der Basisleistung aus der deutschen Rentenversicherung zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (im Streitjahr: monatlich 5.400 € neue Bundesländer und 6.200 € alte Bundesländer) vergleichbar. Zudem scheidet eine einheitliche Beurteilung auch deshalb aus, weil der versicherbare Lohn für die überobligatorischen Versicherungsleistungen ein Vielfaches des nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versicherten koordinierten Lohns (2016: maximal 59.925 CHF), der Grundlage der obligatorischen Altersvorsorge ist, beträgt. Letztlich ergibt sich die Eigenständigkeit beider Versicherungsleistungen auch aus der Schattenrechnung, die die Pensionskasse zur Abgrenzung des obligatorischen Altersvorsorgeguthabens von dem überobligatorischen Altersvorsorgeguthaben führt. Nach dieser übersteigt das überobligatorische Altersvorsorgeguthaben, welches sich nach dem VR ergibt, das obligatorische Altersvorsorgeguthaben regelmäßig erheblich. Im Streitfall machte das überobligatorische Altersvorsorgeguthaben nach den Feststellungen des Finanzgerichts einen Anteil von 64 % des gesamten Altersvorsorgeguthabens aus.
Eine Steuerfreiheit ergibt sich schließlich nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung, da die vom Finanzgericht der Höhe nach bindend festgestellten anzurechnenden Arbeitgeberleistungen (die obligatorisch geleisteten Zahlungen an die Pensionskasse sowie die Leistungen in die AHV und IV) die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse im Streitjahr überstiegen.
Die Voraussetzungen für einen Abzug der überobligatorischen Beiträge zur Pensionskasse als Sonderausgaben liegen nicht vor.
Eine Vergleichbarkeit der ausländischen überobligatorischen Vorsorge der Pensionskasse mit der Basisvorsorge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung[28] ist nicht gegeben, weil die Leistungen der überobligatorischen Vorsorge auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, mithin freiwilligen Charakter haben und erheblich über das gesetzlich garantierte Minimum hinausgehen. Sie sind daher, obwohl es sich bei der Pensionskasse um eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse handelt, nicht als Annex zur öffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtversicherung anzusehen. Der Bundesfinanzhof weicht insoweit auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 FGO von dem Urteil des X. Senats des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2013[29] ab. Denn der X. Senat hat auf Anfrage des hier entscheidenden VI. Senats des Bundesfinanzhofs mitgeteilt, dass er aufgrund der – den Bundesfinanzhof bindenden – Erkenntnisse des Finanzgerichts, nach denen die überobligatorische Vorsorge einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung in der Schweiz ein eigenständiges Rechtsverhältnis auf privater Rechtsgrundlage darstellt und aus dem Überobligatorium gewährte Leistungen in erheblichem Maße über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen einer Pensionskasse hinausgehen, das Überobligatorium ebenfalls nicht mehr als Basisvorsorge ansieht.
Die Beiträge in das Überobligatorium der Pensionskasse stellen auch keine Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung dar, da die Auszahlung des Altersguthabens nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht nur als lebenslange Rente erfolgen kann, sondern dem Arbeitnehmer davon abweichend mehrere Möglichkeiten eröffnet waren, Kapitalleistungen zu erhalten, die weit über die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis 5 EStG genannten Grenzen hinausgehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Oktober 2023 – VI R 46/20
- ständige Rechtsprechung, s. BFH, Urteil vom 21.06.2022 – VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 11 f., m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 24.09.2013 – VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 12; und vom 24.08.2017 – VI R 58/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz 16[↩]
- BFH, Urteile vom 18.08.2016 – VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 16; und vom 24.08.2017 – VI R 58/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz 16[↩]
- BFH, Urteile vom 12.04.2007 – VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619, unter II. 1.a; vom 15.11.2007 – VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; und vom 09.12.2010 – VI R 57/08, BFHE 232, 158, BStBl II 2011, 978, jeweils m.w.N.[↩]
- grundlegend BFH, Urteil vom 06.06.2002 – VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34, unter 1., m.w.N.[↩]
- so bereits BFH, Urteil vom 06.06.2002 – VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34, unter 1.a[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.07.2007 – VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876, unter II. 1.a[↩]
- s. BFH, Urteil vom 07.07.2020 – VI R 14/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232, Rz 35[↩]
- BFH, Urteile vom 29.05.2008 – VI R 57/05, BFHE 221, 177, BStBl II 2009, 147, unter II. 3.; und vom 07.07.2020 – VI R 14/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232, Rz 35[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 22.02.2018 – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 33; und vom 19.04.2021 – VI R 45/18, BFHE 273, 93, BStBl II 2021, 775, Rz 11[↩]
- BFH, Urteile vom 26.11.2014 – VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 62; und vom 17.05.2017 – X R 10/15 , BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz 59[↩]
- BFH, Urteil vom 17.05.2017 – X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz 60[↩]
- BFH, Urteile vom 14.07.2010 – X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23; und vom 26.11.2014 – VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 28[↩]
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2020 – 3 K 1497/18[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 26.11.2014 – VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 62; und vom 17.05.2017 – X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz 62 f.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.05.2004 – VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014; und vom 24.09.2013 – VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 13.09.2007 – VI R 16/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.06.2006 – IX R 77/01, BFH/NV 2006, 2242[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.05.2004 – VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014; und vom 13.09.2007 – VI R 16/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 – 2 BvF 1/58, BVerfGE 10, 20, unter C.IV.1.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 13.02.2020 – VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 31[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 01.03.2005 – IX B 235/02, BFH/NV 2005, 1332 und BFH, Urteil vom 30.06.2011 – VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.09.2013 – VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650; BFH, Urteile vom 26.11.2014 – VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 253; und vom 01.10.2015 – X R 43/11, BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685[↩]
- a.A. Tormöhlen in Korn, § 3 Nr. 62 EStG Rz 11[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.1957 – 2 BvR 7/57, BVerfGE 7, 99[↩]
- s. für die bis zum Jahr 1997 mögliche Höherversicherung gemäß § 269 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch: BFH, Urteil vom 19.05.2021 – X R 20/19, BFHE 273, 237, Rz 26 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 23.10.2013 – X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 27 ff.[↩]
- s. dazu auch BFH, Beschluss vom 25.03.2010 – X B 142/09, insbesondere unter II. 2.d[↩]
- BFH, Urteil vom 23.10.2013 – X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103[↩]







