Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten -zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen[1].

Ein Urteil enthält unter anderem dann keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das Finanzgericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt;eine zu kurze, lücken- oder fehlerhafte Urteilsbegründung ist dagegen kein Verfahrensfehler[2].
Ebenso liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren[3].
Im hier entschiedenen Streitfall ist für den Bundesfinanzhof aus dem angefochtenen Urteil zu erkennen, wie das Finanzgericht zu seiner Auffassung gelangt ist. Das Finanzgericht hat ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte es zu diesem Ergebnis kommt. Der Vortrag der Klägerin war hingegen für den Streitfall unerheblich, da dieser nicht die Streitjahre betrifft.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – XI R 22/20
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.12.2013 – XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 17; vom 11.05.2015 – XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 11, m.w.N.; vom 31.01.2019 – V B 99/16, BFH/NV 2019, 409, Rz 22[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 03.02.2016 – XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 20; vom 23.03.2021 – XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 34; BFH, Urteil vom 14.11.2018 – XI R 32/17, BFH/NV 2019, 280, Rz 22 und 23, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.07.2017 – X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447; vom 17.08.2020 – II B 32/20, BFH/NV 2021, 31, Rz 11; in BFH/NV 2021, 1108, Rz 34[↩]








