Die nicht fristgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens

Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Die nicht fristgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.

Zutreffend ist in vorliegenden Fall das Niedersächsische Finanzgericht[1] davon ausgegangen, dass die Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichnet haben.

Der Gegenstand des Klagebegehrens ergab sich weder aus der Klageschrift noch aus den von den Klägern bis zum 29.02.2024 beim Finanzgericht eingereichten Unterlagen oder den vom Finanzamt angeforderten Einspruchsentscheidungen.

Die Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt[2]. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert im Fall der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden[3]. Nur so kann dem Zweck des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO Rechnung getragen werden, das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen[4]. Es sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein, die es anstellen würde, wenn es einem nicht beanstandeten Teilaspekt der Streitsache nachginge, ist es nicht verpflichtet[5].

Aus den vom Finanzgericht beim Finanzamt angeforderten Einspruchsentscheidungen ergab sich, dass es sich um Schätzungsbescheide handelte. Die Kläger hatten mit ihrer Klageschrift weder einen Klageantrag gestellt noch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Gegenstand ihres Klagebegehrens ergab. Sie hatten lediglich angekündigt, Steuererklärungen beim Finanzgericht einzureichen; dies genügt zur Bestimmung des Klagebegehrens nicht.

Die Kläger haben den Gegenstand des Klagebegehrens auch nicht später innerhalb der wirksam gesetzten Ausschlussfrist bis zum 29.02.2024 gegenüber dem Finanzgericht bezeichnet.

Die Ausschlussfristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO war wirksam und ermessensgerecht. Das Finanzgericht hat die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO insbesondere mit ausreichender Frist durch das mit Zustellungsurkunde vom 15.02.2024 zugestellte Schreiben gesetzt.

Ob eine Ausschlussfrist gesetzt wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts[6]. Das Finanzgericht ist insbesondere in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung im Sinne von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen[7].

Die Setzung der Ausschlussfrist war formell wirksam. Voraussetzung hierfür ist, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift der Verfügung vom zuständigen Berufsrichter unterschrieben ist[8] und eine Abschrift förmlich zugestellt wird (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung). Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Wird die richterliche Verfügung über die Ausschlussfrist im Rahmen der elektronischen Aktenführung als elektronisches Dokument erstellt, wie es hier der Fall war, tritt nach § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift des zuständigen Richters. Die Zustellung erfolgte jedenfalls wirksam mit Zustellungsurkunde am 15.02.2024.

Im Streitfall war die Frist von zwei Wochen bis zum 29.02.2024 ausreichend[9], weil mit dem am 15.02.2024 zugestellten Schreiben lediglich die mit Verfügung vom 02.01.2024 zum 29.02.2024 gesetzte erste Ausschlussfrist erneut bekannt gegeben worden war. Diese Verfügung hatte die Prozessbevollmächtigte, wie sie sie auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin am 13.02.2024 mitteilte, damals bereits „vor geraumer Zeit“ erhalten und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof präzisiert wurde, mindestens vier Wochen vor Ablauf der Frist zur Kenntnis genommen.

Das Klagebegehren wurde gegenüber dem Finanzgericht nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet. Es ist nicht ausreichend, wenn die Kläger am Abend des letzten Tages der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen, ohne das Finanzgericht hiervon in Kenntnis zu setzen.

Über die Würdigung des klägerischen Vorbringens im finanzgerichtlichen Verfahren hinaus hat das Finanzgericht bei der Ermittlung des Klagebegehrens insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist[10]. Des Weiteren sind bei der Auslegung sämtliche dem Finanzgericht und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen[11]. Dies sind die den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des § 71 Abs. 2 FGO. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus Sicht des Finanzgerichtes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können[12], und zwar unabhängig von der Form, in der die Akte vom Finanzamt geführt wird[13]. Zum Inhalt der dem Gericht vorzulegenden Akten gehören die beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen. Eine Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO entbindet das Finanzgericht nicht von der Pflicht, auf die alsbaldige Übersendung der gesamten den Streitfall betreffenden Akten hinzuwirken und deren Inhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Aktenübersendung bezieht sich auch auf später noch eingehende/entstehende Aktenteile, die den Streitfall betreffen[14]. In Schätzungsfällen ist das Finanzgericht verpflichtet, zur Bestimmung des Klagebegehrens auf abgegebene, in den vorliegenden Steuerakten enthaltene Steuererklärungen zurückzugreifen oder das Finanzamt zu deren Vorlage aufzufordern[15]. Eine vom Finanzgericht gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens wird aber nicht gewahrt, wenn das Klagebegehren lediglich gegenüber dem Finanzamt konkretisiert wird[16] und der Kläger dem Finanzgericht nicht innerhalb der Frist mitteilt, dass er die Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat[17]. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aufgrund der zeitlichen Abfolge davon ausgehen darf, dass das Finanzamt die Steuererklärungen als Bestandteil der dem Finanzgericht vorzulegenden Akten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist dem Finanzgericht übersendet[18].

Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Bezeichnung des Klagebegehrens gegenüber dem Finanzgericht erst nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist erfolgte.

Die Kläger haben weder mit ihrer Klage noch mit späteren Schriftsätzen fristgemäß Unterlagen beim Finanzgericht eingereicht oder substantiiert zum Klagebegehren vorgetragen. Insbesondere haben sie es unterlassen, das Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfrist über die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt zu informieren.

Zwar enthielten die vom Finanzgericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 08.05.2024 beim Finanzamt angeforderten Steuerakten zu dem Zeitpunkt der Übersendung bereits die von den Klägern eingereichten Steuererklärungen für das Streitjahr 2020. Das Finanzgericht hat bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage aber zutreffend darauf abgestellt, dass diese Steuererklärungen nicht mehr zur Bestimmung des Klagebegehrens herangezogen werden konnten, weil die Kläger das Finanzgericht nicht innerhalb der Ausschlussfrist über die Einreichung ihrer Steuererklärung beim Finanzamt informiert haben und sie ihre Steuererklärungen dem Finanzamt erst am letzten Tag der Frist um 18:54 Uhr (Umsatzsteuer) beziehungsweise 19:02 Uhr (Einkommensteuer) übermittelt hatten. Die Kläger durften auch nicht davon ausgehen, dass das Finanzamt die Erklärungen noch am selben Tag -und damit innerhalb der Ausschlussfrist- an das Finanzgericht weiterleiten würde. Wer seine Steuererklärung so spät beim Finanzamt einreicht, dass das Finanzgericht im normalen Geschäftsgang vor Fristablauf keinen Zugriff auf die eingereichten Unterlagen erlangen kann, hat die Folgen der Präklusion zu tragen, wenn er das Finanzgericht nicht innerhalb der Ausschlussfrist auf die der Bezeichnung des Klagebegehrens dienende Abgabe dieser Steuererklärung hinweist.

Aus der Tatsache, dass ein Teil der Akten des Finanzamtes bereits elektronisch geführt worden ist, ergeben sich für den Streitfall keine Besonderheiten. Die Vorschrift des § 52a FGO gilt nicht für Behördenakten, Rechtsgrundlage für deren Übermittlung an das Finanzgericht ist § 71 Abs. 2 FGO[19]. Im Zeitpunkt der Einreichung der hier zu beurteilenden Steuererklärungen fand keine automatische Übermittlung von Akten zwischen Finanzamt und Finanzgericht statt. Das Finanzamt hatte vielmehr im Einzelfall zu prüfen, was an das Finanzgericht übersandt werden soll, da das Finanzamt auch gegenüber dem Finanzgericht das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu wahren hat[20].

§ 52b Abs. 7 FGO, der erst durch Art. 31 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024[21] mit Wirkung zum 17.07.2024 eingeführt wurde, und die auf dieser Vorschrift beruhende Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren vom 30.04.2025[22] galten bei Ablauf der Ausschlussfrist am 29.02.2024 noch nicht.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO haben die Kläger weder beantragt noch war sie von Amts wegen zu gewähren, weil sich keine Gründe für eine Wiedereinsetzung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus den Akten ergaben.

Die Klage war unheilbar unzulässig[23]. Das spätere Vorbringen der Kläger, insbesondere die Abgabe der Steuererklärungen und die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, kann nicht zur Bestimmung ihres Klagebegehrens herangezogen werden. Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist nur auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem Finanzgericht mitgeteilte Begründung abzustellen[24]. Anders als nach § 79b Abs. 3 FGO liegt es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es Ergänzungen der Angaben zu den Muss-Erfordernissen noch berücksichtigt oder zurückweist, wenn diese erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO nicht gewährt werden kann. Nicht entscheidend ist, ob die Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2025 – III R 25/24

  1. Nds. FG, Urteil vom 15.05.2024 – 9 K 162/13[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 31.03.2023 – VIII B 20/22, BFH/NV 2023, 739, Rz 22; vom 25.07.2023 – VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 6; und vom 11.11.2019 – IX B 61/19, BFH/NV 2020, 228, Rz 5[]
  3. BFH, Beschluss vom 15.01.2015 – I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, Rz 3, m.w.N.[]
  4. BT-Drs. 12/1061, S. 15[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2017 – X B 170/16, BFH/NV 2017, 1613, Rz 6, m.w.N.[]
  6. z.B. BFH, Beschluss vom 09.02.2006 – VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, Rz 4[]
  7. BFH, Beschlüsse vom 10.09.2002 – X B 46/02, BFH/NV 2003, 71, unter 1.a; vom 15.11.2021 – VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 19; BFH, Urteil vom 08.07.1998 – I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, unter II. 2.c bb[]
  8. BFH, Beschlüsse vom 25.01.2016 – VII B 97/15, BFH/NV 2016, 764, Rz 6; vom 13.03.2024 – VIII B 129/22, BFH/NV 2024, 536, Rz 6[]
  9. vgl. z.B. auch BFH, Beschluss vom 14.06.1999 – I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, Leitsatz[]
  10. BFH, Urteil vom 27.07.1999 – VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196, unter II. 1.a[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 27.06.1996 – IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, unter 1.[]
  12. vgl. BFH, Beschluss vom 30.05.2022 – II B 55/21, BFH/NV 2022, 903, Rz 18, m.w.N.[]
  13. BFH, Beschluss vom 12.03.2019 – XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 15[]
  14. BFH, Urteil vom 24.10.2001 – X R 39/99, BFH/NV 2002, 498, unter II. 3.b[]
  15. vgl. BFH, Beschluss vom 20.09.2002 – IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, Leitsatz[]
  16. BFH, Urteil vom 22.04.1998 – XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245, unter II. 2.; BFH, Beschlüsse vom 11.06.1999 – V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501, 2. Leitsatz; vom 26.01.1995 – V B 63/94, BFH/NV 1995, 896, 2. Leitsatz[]
  17. BFH, Urteile vom 24.10.2001 – X R 39/99, BFH/NV 2002, 498, unter II. 3.a; vom 22.04.1998 – XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245, unter II. 2.[]
  18. BFH, Urteil vom 17.02.2000 – I R 119/97, BFH/NV 2000, 972, unter II. 3.b[]
  19. Trossen Die Monatszeitschrift 2024, 78, 83, unter D.[]
  20. vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 71 FGO Rz 4[]
  21. BGBl. 2024 – I Nr. 234[]
  22. BGBl. 2025 – I Nr. 125[]
  23. vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.11.2019 – IX B 61/19, BFH/NV 2020, 228, Rz 11; vom 11.12.2019 – X B 40/19, BFH/NV 2020, 231, Rz 24; vom 15.11.2021 – VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 20; und vom 25.07.2023 – VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 20[]
  24. vgl. BFH, Beschluss vom 18.06.2013 – III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596, Rz 7; BFH, Beschlüsse vom 14.11.2017 – IX B 66/17, BFH/NV 2018, 216, Rz 9; und vom 25.07.2023 – VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 20[]