Stellt das Finanzgericht im Erledigungsstreit fest, dass die Erledigungserklärungen wirksam waren und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, bleibt die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung bestehen. Für den Erledigungsstreit ergeht eine weitere Kostenentscheidung.

Widerruft nach beidseitigen Erledigungserklärungen und entsprechender Kostenentscheidung ein Beteiligter seine Erledigungserklärung und kommt das Finanzgericht in dem sodann folgenden Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Erledigungserklärung wirksam widerrufen und erneut eine Sachentscheidung zu treffen ist, ist dem auf § 138 Abs. 1 FGO gestützten Kostenbeschluss die Grundlage entzogen[1]. Ein solcher Beschluss ist aus Klarstellungsgründen aufzuheben[2].
Anders verhält es sich, wenn nach einem um die Wirksamkeit der Erledigungserklärung entstandenen Folgestreit das Finanzgericht feststellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt habe. In einem solchen Falle bleibt es bei der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen. Folglich war und bleibt der Rechtsstreit mit Wirksamkeit der letzten Erledigungserklärung in der Hauptsache erledigt. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass einer der Beteiligten sich anschließend der Rechte berühmt hat, die aus einer Unwirksamkeit der Erledigungserklärung resultiert hätten. Das Urteil in dem Folgestreit stellt lediglich fest, dass sich der Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung erledigt hat; es ist insoweit nicht konstitutiv. Damit sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1 FGO nicht rückwirkend entfallen, sondern wurden vielmehr bestätigt. Anders als bei Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung hat in dieser Konstellation die Kostenentscheidung ihre Grundlage stets behalten. Die in dem Feststellungsurteil des Finanzgerichtes zu treffende Kostenentscheidung betrifft demgegenüber allein den mit dem Streit um die Wirksamkeit der Erledigungserklärung begonnenen Verfahrensabschnitt.
Damit werden zwar insgesamt zwei Kostenentscheidungen getroffen, die aber nicht dazu führen, dass für ein und denselben prozessualen Sachverhalt doppelte Kosten erhoben würden. Die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO betrifft das Verfahren bis zur Erledigung der Hauptsache. Die Kostenentscheidung des folgenden Feststellungsurteils betrifft das Verfahren vom Beginn des Erledigungsstreits bis zum Urteil und damit einen anderen Zeitabschnitt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – X B 1/23








