Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO ist eine Personengesellschaft befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Daneben können einzelne Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO klagebefugt sein.

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Eine Ausnahme gilt nur für Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können; denn ein solcher Gesellschafter kann nicht geltend machen, im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist hingegen mit deren Vollbeendigung erloschen. Die gesetzliche Prozessstandschaft geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über[1].
Nach diesen Rechtsgrundsätzen war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall der klagende (letzte verbliebene) Gesellschafter klagebefugt. Nach Vollbeendigung der GbR durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsvermögens im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) auf den verbliebenen (hier klagenden) Gesellschafter[2], ist dessen Klagebefugnis wiederaufgelebt. Er ist zudem vom Ausgang des Rechtsstreits, der zu einer Änderung des -nach Quote verteilten- Gesamthandsgewinns führen kann, betroffen.
Ebenso wenig war für den Bundesfinanzhofs zu beanstanden, dass das erstinstanzlich mit dem vorliegenden Fall befasste Finanzgericht Düsseldorf in rechtsschutzgewährender Auslegung des Rechtsbehelfs von einem Einspruch des Gesellschafters als vormaligem Gesellschafter der GbR ausgegangen ist und die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 FGO als gegeben angesehen hat[3]. Denn das Finanzamt hat die fehlerhafte Bezeichnung des Einspruchsführers durch die Bekanntgabe der angefochtenen Feststellungsbescheide an die GbR veranlasst[4]. Ebenso wenig erweist es sich als schädlich, dass der Gesellschafter in der Einspruchsentscheidung nicht ausdrücklich als Einspruchsführer bezeichnet worden ist[5].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 2023 – IV R 13/21
- BFH, Urteil vom 06.12.2022 – IV R 22/19, Rz 16[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 17.10.2013 – IV R 25/10, Rz 19[↩]
- FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2021 – 14 K 53/18 F[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 23.04.2009 – IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vom 10.09.2015 – IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046, zum vergleichbaren Fall bei Klageerhebung[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 25.03.2021 – VIII R 47/18, BFHE 272, 211, BStBl II 2021, 696, Rz 22[↩]








