Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Gemäß § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht erfüllt; der Bundesfinanzhof habe mit seinem Urteil vom 12.07.2023[1] den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Der Bundesfinanzhof hatte im Revisionsverfahren am 22.02.2023 zunächst einen Gerichtsbescheid erlassen, mit dem die von den Klägern erhobene Revision zurückgewiesen worden war. Gegen den Gerichtsbescheid stellten die Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Im verfahrensabschließenden Urteil vom 12.07.2023 wies der Bundesfinanzhof die Revision erneut zurück. Die Begründung des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Urteils entspricht im Wesentlichen der Begründung des Gerichtsbescheids. In dieser Form noch nicht im Gerichtsbescheid enthalten war aber die von den Klägern als Gehörsverletzung beanstandete Formulierung, wonach der Bundesfinanzhof den von den Klägern aufgezeigten Normwiderspruch zwischen § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung in einer bestimmten Weise aufgelöst habe.
Der Sache nach handelt es sich hierbei jedoch lediglich um eine Zusammenfassung der vorangehenden -ebenso bereits im Gerichtsbescheid enthaltenen- Argumentation des Bundesfinanzhofs. Dies folgt schon aus der Formulierung „Dieser Normwiderspruch ist vom Bundesfinanzhof … dahingehend aufgelöst worden, …“. Die Auflösung des Normwiderspruchs hat damit nicht erst -und erstmalig- in dem „Ergebnissatz“ in Rz 44 des Urteils stattgefunden, sondern bereits in den vorangestellten Erwägungen. Im Übrigen stellt die vom Bundesfinanzhof gefundene, im Vergleich zum Gerichtsbescheid geschärfte Formulierung in Rz 44 des Urteils eine Reaktion des Bundesfinanzhofs auf das Vorbringen der Kläger in der Begründung ihres Antrags auf mündliche Verhandlung und auf das ausführliche Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung selbst dar. Beide in Rz 44 des Urteils bezeichneten Vorschriften waren bereits im Gerichtsbescheid erwähnt worden; in der Sache ist der Normwiderspruch schon im Gerichtsbescheid in derselben Weise aufgelöst worden wie im angegriffenen Urteil.
Darüber hinaus verpflichtet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) das Gericht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin grundsätzlich nicht, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten[2]. Erst recht muss das Gericht nicht -wie es hier von den Klägern angestrebt wird- den Beteiligten bereits jede Einzelheit der erst noch zu beratenden und zu fällenden Entscheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Januar 2024 – X S 31/23








