Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten [1].

Diese Gelegenheit zur Äußerung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben.
Es ist Sache der Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen. Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt[2].
Daran gemessen liegt in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Finanzamtll die von den Klägern gerügte Gehörsverletzung durch das Finanzgericht nicht vor:
Die Kläger hatten sowohl in den drei Erörterungsterminen sowie in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich zur streitigen Frage des Schuldzinsenabzugs zu äußern. Zu dieser Frage haben die Kläger sich zudem schriftsätzlich geäußert. Das Vorbringen der Kläger ist vom Finanzgericht sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe in der angefochtenen Entscheidung gewürdigt worden. Dass das Finanzgericht bei der tatsächlichen rechtlichen Würdigung der Kontokorrentvereinbarung der Ansicht der Kläger nicht gefolgt ist und im Ergebnis einen Abfluss von Zinsen verneint hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. Denn mit Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Finanzgerichts kann die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden[3].
Ebenso fehlt es an der von den Klägern gerügten Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht. Den Klägern war spätestens seit dem Erörterungstermin bekannt, dass es auf den Nachweis des Abflusses der streitigen Zinsen ankam. Ebenfalls war den Klägern seit diesem Zeitpunkt bekannt, dass das Finanzgericht das (unstreitige) Vorhandensein einer Kontokorrentvereinbarung als Nachweis für einen Abfluss der Zinsen als nicht ausreichend erachtete.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. April 2022 – IX B 10/21
- vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 10.12.2012 – VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 6; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 96 FGO Rz 217[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 10.06.2013 – X B 147/11, BFH/NV 2013, 1440, Rz 10, m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 26.05.2020 – IX B 116/19, BFH/NV 2020, 1086, Rz 12[↩]







