Die Entscheidung des Finanzgerichts über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

An der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag wirken weder die ehrenamtlichen Richter[1] noch zwischenzeitlich in den Ruhestand getretene Bundesfinanzhofsmitglieder mit. Eine Vertretung findet nicht statt.

So war das Finanzgericht auch in dem hier vom Bundesfinanzhof überprüften Fall bei der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands -die allein durch die beiden beisitzenden Berufsrichter getroffen worden ist- ordnungsgemäß besetzt:

Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO wirken bei dieser Entscheidung nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Eine Vertretung findet daher nicht statt[2].

Der Vorsitzende des Finanzgerichtes-Bundesfinanzhofs, der an dem angegriffenen Urteil noch mitgewirkt hatte, ist bereits vor Eingang des Tatbestandsberichtigungsantrags in den Ruhestand getreten, hat seitdem kein Richteramt mehr inne und war schon deshalb an der Mitwirkung an der Entscheidung über die Tatbestandsberichtigung gehindert[3].

Soweit der Kläger die Nichtmitwirkung der ehrenamtlichen Richter beanstandet, ist auf § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO hinzuweisen, wonach die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken. Dies gilt auch für Beschlüsse über Tatbestandsberichtigungsanträge, sofern -wie hier- im Berichtigungsverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird[4].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2024 – X B 9/24

  1. sofern keine mündliche Verhandlung über den Antrag stattfindet[]
  2. BFH, Beschluss vom 08.05.2003 – IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, unter 2.[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 17.07.2007 – II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302, unter 3.[]
  4. BFH, Beschluss vom 25.07.1978 – VII B 20/78, BFHE 125, 490 , BStBl II 1978, 675[]