Die Darlegung der Differenz in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes Finanzgericht oder ein anderes oberstes Bundesgericht.

Die Darlegung der Differenz in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Dabei muss das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt[1].

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgericht einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.

Damit hatte in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Klägerin eine Divergenz des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf[2] zu einer anderen Entscheidung nicht entsprechend diesen Anforderungen dargelegt. Sie hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zwar zwei Divergenzentscheidungen benannt[3], allerdings hat sie keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil einerseits und aus den benannten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet. Ebenso wenig wurde dargetan, ob es sich um dieselben Rechtsfragen handelt. Die angeführten Entscheidungen betrafen auch ersichtlich abweichende Sachverhalte. 

Die Klägerin hält im Kern mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des Finanzgericht für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten[4].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Januar 2024 – IX B 120/22

  1. BFH, Beschluss vom 08.04.2020 – IX B 103/19[]
  2. FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2022 – 9 K 299/21 H[]
  3. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – IX ZR 4/11, HFR 2012, 669; BFH, Urteil vom 17.09.2019 – VII R 5/18, BFHE 266, 104, BStBl II 2023, 258[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2015 – XI B 88/14, Rz 29[]