Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind. Für die Verwirklichung dieses Ausschlusstatbestandes ist es unerheblich, ob der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach ausländischem Recht der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten zusteht[1].

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] sind bei Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Die Vorschrift verpflichtet zunächst die Familienkasse, aber in einem nachfolgenden Klageverfahren auch das Finanzgericht, selbst zu prüfen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach ausländischem Recht besteht. Diese Prüfung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn bereits eine ausländische Behörde über den streitigen ausländischen Anspruch mit Bindungswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte entschieden haben sollte. Ob aus solchen Entscheidungen/Bescheinigungen eine Bindungswirkung resultiert, ist allerdings höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt[3].
Bei bestehender Prüfungspflicht hat das Finanzgericht das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Kindergeldberechtigten, die Regelungen über das ausländische Recht im Einzelnen darzulegen.
Daneben muss das Finanzgericht den für die Subsumtion unter das maßgebliche ausländische Recht entscheidungserheblichen Sachverhalt unter Beachtung der erweiterten Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung von Amts wegen ermitteln und feststellen.
Nach alledem darf das Finanzgericht nicht allein aus dem Umstand, dass der Kindergeldberechtigte keine (negative) Entscheidung/Bescheinigung einer ausländischen Behörde über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen beigebracht hat, folgern, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden.
Für das Revisionsgericht sind die vom Finanzgericht zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen grundsätzlich bindend (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO); sie sind wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln[4].
Der BFH hat daher solche Feststellungen des Finanzgericht im Allgemeinen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sofern hiergegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgetragen worden sind[5]. Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts nur einen kursorischen Überblick geben[6].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2014 – III R 4/13
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 27.11.1998 – VI B 120/98, BFH/NV 1999, 614, unter 1.[↩]
- BFH, Urteile om 13.06.2013 – III R 10/11. BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 22 ff.; und – III R 63/11 ((BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 19 ff[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 26[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 38; in BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 34[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 09.07.2003 – I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4, unter II. 2.[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 38; in BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 34; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 118 Rz 38.2[↩]




