Der vom Finanzgericht trotz Beweisantrag nicht erhobene Beweis

Die formgerechte Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung bestimmter vom Kläger beantragter Beweise setzt entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung voraus[1].

Diese umfassen:

  • die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
  • die angebotenen Beweismittel,
  • die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat,
  • das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
  • inwieweit das Urteil des Finanzgerichts aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
  • dass -sofern die Voraussetzungen des § 295 ZPO gegeben sind- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder die Absicht des Finanzgerichts, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem Finanzgericht rügen zu können.

Diese Voraussetzungen waren im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall zunächst in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz sei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht schriftlich gestellten Antrag auf Vernehmung der Herren B und K von der A-AG nicht nachgekommen, nicht erfüllt:

Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Angabe der ermittlungsbedürftigen Tatsachen in der Beschwerdebegründung. Der Gesellschafter führt insoweit aus, die beiden Zeugen seien „in hohem Maße geeignet, dem Gericht authentisch bei der Entwicklung der eigenen Meinungsbildung und Überzeugung zu den Sachverhalten zu helfen, die in diesen Beweisanträgen des Gesellschafters aufgeführt sind“. Darüber hinaus sei der Zeuge B geeignet, „um die dem Unternehmen seit 2012 gewährten Hilfen ebenso zu erläutern wie die Bedingungen, Erwartungen, Absprachen und Motive, die rund um den Schuldenerlass vom 20.03.2014 für die [A-AG] entscheidend gewesen sind“. Mit diesen Ausführungen werden keine konkreten ermittlungsbedürftigen Tatsachen dargelegt. Der Gesellschafter hätte vielmehr angeben müssen, zu welchen konkreten gewährten Hilfen, Bedingungen, Erwartungen, Absprachen und Motiven der A-AG er die Zeugen benannt haben will.

Mit der von ihm erhobenen Rüge legt der Gesellschafter lediglich dar, dass das Finanzgericht einem Antrag auf Erhebung eines Ausforschungsbeweises nicht nachgekommen ist. Darunter sind Beweisermittlungsanträge zu verstehen, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Solchen Anträgen muss ein Tatsachengericht aber nicht nachkommen[2].

Letztlich rügt der Gesellschafter auch hier in erster Linie eine aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Finanzgerichts, nicht aber eine mangelnde Sachaufklärung.

In Bezug auf die Rüge, das Finanzgericht sei dem Beweisantrag auf Vernehmung der Rechtsanwälte N und M als Zeugen nicht gefolgt, teilt der Gesellschafter schon nicht mit, wann dieser Beweisantrag gestellt worden sein soll (Schriftsatz oder Terminprotokoll). In dem Schriftsatz, den der Gesellschafter während der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht überreicht hat, findet sich ein Antrag auf Vernehmung der genannten Rechtsanwälte jedenfalls nicht.

Hinzu kommt, dass auch in dieser Sachaufklärungsrüge keine konkreten ermittlungsbedürftigen Tatsachen angegeben werden. Die Formulierung, die als Zeugen benannten Personen hätten „Sachkenntnis über die Details der Sanierung“, reicht hierfür nicht aus.

Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag auf Vernehmung der im „Schriftsatz des Gesellschafters vom 15.02.2021 benannten Zeugen“. Die vorinstanzliche Akte enthält schon keinen Schriftsatz vom 15.02.2021. Zudem werden in der Verfahrensrüge weder die Zeugen noch die ermittlungsbedürftigen Tatsachen bezeichnet. Bei der Angabe „zu den Inhalten der Sanierungspläne per 20.03.2014“ handelt es sich nicht um eine hinreichend konkrete Tatsache.

Auch hinsichtlich eines Sachverständigenbeweises ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht dargelegt.

Soweit der Gesellschafter sich auf ein Beweisangebot im Schriftsatz vom 15.02.2021 bezieht, enthält die Akte -wie bereits ausgeführt- einen solchen Schriftsatz nicht.

Allerdings hat der Gesellschafter in seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht überreichten Schriftsatz einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Danach sollte der Sachverständige begutachten, ob „das fortgeschriebene Sanierungskonzept der KG in der im Februar 2014 gültigen Fassung, bestehend aus der Erweiterung des Kraftstoffumsatzes über zusätzliche Automaten-Tankstellen und der kontinuierlichen Verbesserung der Heizöl, Schmierstoff- und Logistikgeschäfte … realitätsnah in der Planungsrechnung des Steuerberaters … abgebildet“ ist. Das Finanzgericht hat indes ein in diesem Beweisantrag vorausgesetztes „fortgeschriebenes Sanierungskonzept der KG in der im Februar 2014 gültigen Fassung“ schon nicht feststellen können. Deshalb wäre es auf der Grundlage der Würdigung des Finanzgerichts nicht möglich gewesen, die Inhalte eines solchen Sanierungskonzepts sachverständig begutachten zu lassen. Auch in seiner Sachaufklärungsrüge gibt der Gesellschafter die genauen -einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zugänglichen- Inhalte eines solchen Sanierungskonzepts nicht an.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. August 2024 – X B 94/23

  1. vgl. für eine entsprechende Revisionsrüge grundlegend BFH, Urteil vom 31.07.1990 – I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.01.; zu einer Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Beschluss vom 27.08.2019 – X B 160/18, – X B 3-10/19, BFH/NV 2020, 5, Rz 20[]
  2. vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 22.08.2012 – X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015, Rz 37, m.w.N.[]