Der verstorbene notwendig Beizuladende

Das Revisionsverfahren wird aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen.

Der verstorbene notwendig Beizuladende

Zwar kann ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO auch unterbrochen sein, wenn ein notwendig Beigeladener als Verfahrensbeteiligter während des Verfahrens verstirbt[1][2].

Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO setzt bei sinngemäßer Anwendung des Merkmals des „Todes einer Partei“ im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedoch voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 57 Nr. 1 bis 3 FGO verstirbt. Ein notwendig Beizuladender erhält die Stellung als Verfahrensbeteiligter gemäß § 57 Nr. 3 FGO erst durch den Beiladungsbeschluss, der gegenüber A bis zu dessen Tod nicht ergangen ist[3].

Daher tritt eine Unterbrechung nicht ein, wenn der notwendig Beizuladende  zum Zeitpunkt seines Todes die Stellung eines (notwendig) Beigeladenen noch nicht innehatte und daher bis zu seinem Tod noch nicht Verfahrensbeteiligter gemäß § 57 Nr. 3 FGO geworden war. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. September 2023 – VIII R 31/20

  1. BFH, Urteil vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 11[]
  2. zur unterbleibenden Unterbrechung, wenn die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten über den Tod des vertretenen Beteiligten hinaus fort gilt s. aber § 155 FGO i.V.m. § 86, § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 01.10.2010 – IV R 32/07, BFH/NV 2011, 271, Rz 24[]