Eine nette Gestaltungsmöglichkeit wurde jetzt vom Bundesfinanzhof akzeptiert: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine (steuerbegünstigte) Veräußerung i.S. des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des Betriebs für den Erwerber tätig wird.

Der Kläger verkaufte seinen Gewerbebetrieb an einen Mitarbeiter. Zeitgleich schlossen Veräußerer und Erwerber einen Beratervertrag ab. Danach sollte der Kläger seine frühere Firma in allen Fragen der Unternehmensführung und Akquisition beraten.
Das Finanzamt gewährte dem Kläger weder den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch behandelte es den Veräußerungsgewinn als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe nach der Veräußerung seine bisherige Tätigkeit nicht aufgegeben.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhof ist der Veräußerungsgewinn des Klägers nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, weil er seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen hat. Unternehmerinitiative habe der Kläger nur noch im Rahmen seines neu gegründeten Gewerbebetriebs „Beratertätigkeit“ entfaltet; auch das von ihm zu tragende Unternehmerrisiko beziehe sich nur auf diesen Betrieb. Seine langjährigen Kundenkontakte und sein Know-how hätten dem Kläger als Grundlage für seine Beratertätigkeit gedient; er habe diese ab dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung im Interesse des Erwerbers genutzt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.07.08 – X R 40/07






