Der Streitwert einer unechten Eventualklage – bei einheitlichem Klagegegenstand

Im Fall einer unechten Eventualklage, bei der Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis stehen, sondern eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Klagegegenstands bilden mit dem Ziel, dass im Hinblick auf das Kostenrisiko mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt wird, ist für den Streitwert, der im finanzgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt wird, der höhere Wert des Hilfsantrags maßgeblich.

Der Streitwert einer unechten Eventualklage – bei einheitlichem Klagegegenstand

Der Streitwert unter anderem im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Im vorliegenden Streitfall betreffen Haupt- als auch Hilfsantrag des Kostenschuldners einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG gleichermaßen. Beide auf die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahrs bezogenen Anträge betreffen denselben Gegenstand, nämlich die Erstattung des Umsatzsteuerüberschusses aus der Rechnungsberichtigung nach § 14c, § 17 UStG, die der Kostenschuldner sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag jeweils mit 23.749.762, 50 € beziffert hat.

Die Reduzierung dieses vom Kostenschuldner begehrten Erstattungsbetrags auf 5.000 € entsprechend seinem Hauptantrag hat keinen eigenen materiell-rechtlichen Gehalt und verfolgt prozessual keinen eigenen Zweck, bis auf den Versuch, die Kosten des Verfahrens im Falle der Klageabweisung zu minimieren. Dies folgt schon daraus, dass sich für den Hauptantrag des Kostenschuldners, den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr dahingehend zu ändern, dass der sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Steueranspruch (nur) in Höhe von 5.000 € steuermindernd berücksichtigt wird, im Hinblick auf den sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Rechnungsberichtigungsbetrag von 23.749.762, 50 € materiell-rechtlich -was der Kostenschuldner auch nicht behauptet- kein Anhalt findet. Allein aus dem unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens hinsichtlich des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag, den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr dahingehend zu ändern, dass der Rechnungsberichtigungsbetrag in voller Höhe von 23.749.762, 50 € steuermindernd berücksichtigt wird, ergibt sich vorliegend die Bedeutung der Sache für den Kostenschuldner im Sinne des § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dessen objektives Interesse war allein darauf gerichtet, den aus der Rechnungsberichtigung aus seiner Sicht resultierenden Umsatzsteuerüberhang zu erhalten.

Es ist davon auszugehen, dass ein Kläger mit einer Teilklage im finanzgerichtlichen Prozess keine Teilbestandskraft herbeiführen will, weil er mit einer Teilklage, verbunden mit der Teilbestandskraft, verfahrensrechtliche Nachteile haben wird[1]. Für den Kostenschuldner gilt übertragen auf den Streitfall nichts anderes, wie sich aus seinem unter einer innerprozessualen Bedingung stehenden Hilfsantrag ergibt. Eine Antragstellung, wie sie der Kostenschuldner im Verfahren vor dem Finanzgericht gewählt hat, ist daher kostenrechtlich ausgehend vom wirklichen Willen des Klägers, der auf den Erhalt des im Hilfsantrag genannten Umsatzsteuerüberschusses, mithin auf eine erschöpfende Entscheidung über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der den Streitfall betreffenden Rechnungsberichtigung, gerichtet war, auszulegen. Anderenfalls könnte jede Klage auf eine bezifferte Geldleistung bei einheitlichem Gegenstand durch eine Aufteilung in einen Haupt- und Hilfsantrag auf den Mindeststreitwert von 1.500 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) begrenzt werden. Die Bemessung des Streitwerts nach den Grundsätzen des § 52 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG lässt dies jedoch nicht zu[2]. Stehen wie im Streitfall Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis, sondern bilden eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Gegenstands, ist für die Streitwertbemessung entsprechend der Beschwer des Klägers der weitergehende Hilfsantrag maßgeblich.

Dem steht § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht entgegen.

Es trifft zwar zu, dass -wie der Kostenschuldner meint- im Hinblick auf den anzusetzenden Streitwert ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Dazu hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners vom 22.03.2023 bereits ausgeführt[3], dass „das Finanzgericht … die uneigentliche eventuelle Klagehäufung an sich nicht in Abrede stellt, sondern allein im Rahmen der Begründung des Streitwertbeschlusses die ‚künstliche und nur aus Kostenvermeidungsgründen vorgenommene Aufteilung des einheitlichen Klagegenstands in Haupt- und Hilfsantrag‘ als nicht zulässig angesehen [hat]. Im Übrigen hat das Finanzgericht den Hilfsantrag des Klägers nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern darüber entsprechend der innerprozessualen Bedingung, unter der dieser stand, nicht entschieden“. Für den hier mithin nicht vorliegenden Fall des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, dass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist, wenn die auf den Haupt- und Hilfsantrag bezogenen Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dies vermeidet eine doppelte Berücksichtigung und verhindert zugleich eine künstliche Aufspaltung[4]. Darüber hinaus ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, dass -wie der Kostenschuldner auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift meint schließen zu können- ein Hilfsantrag nur dann für die Streitwertbemessung im Sinne der Bestimmung der tatsächlichen finanziellen Bedeutung der Sache für den Kläger erheblich sein kann, wenn über ihn entschieden worden ist.

Aus der  zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte sowie des Bundesarbeitsgerichts folgt nichts anderes. Zum einen betreffen diese Entscheidungen andere und mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte. Zum anderen steht der Streitwertbemessung unter den besonderen Voraussetzungen des Streitfalls, die zur Berücksichtigung des weitergehenden Hilfsantrages führen, nicht entgegen, dass von der Zulässigkeit der unechten Eventualwiderklage ausgegangen wird[5] und mit Bezug auf § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeführt wird, dass ein[6] Hilfsantrag nur zu berücksichtigen sei, wenn das Berufungsgericht über ihn auch entschieden habe[7]. Im Übrigen ist im finanzgerichtlichen Verfahren auf das Klagebegehren und nicht auf die Fassung der Anträge abzustellen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Dies gilt ebenso für die Stimmen in der Literatur. Es mag zutreffend sein, dass danach eine Eventualklagenhäufung bei Teilklagen eine für den Kläger zweckmäßige und prozessrechtlich unbedenkliche Vorgehensweise bilde, um kostengünstig materiell-rechtliche Ansprüche in einem Gerichtsverfahren einklagen zu können. Bezogen auf den Streitfall und die vom Kostenschuldner gewählte Antragstellung sowie dem auf eine erschöpfende Entscheidung über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der betreffenden Rechnungsberichtigung gerichteten wirklichen Willen des Klägers ist vorliegend jedoch der weitergehende Hilfsantrag bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

Es bedarf vorliegend im Übrigen keiner Entscheidung darüber, ob (auch) im finanzgerichtlichen Verfahren dem Grunde nach die sogenannte unechte Eventualklage für zulässig erachtet wird[8].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. August 2023 – XI E 1/23

  1. vgl. dazu BFH (GrS), Beschluss vom 23.10.1989 – GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, Rz 52[]
  2. vgl. dazu bereits Finanzgericht Münster, Beschluss vom 01.06.2021 – 5 Ko 1247/21 GK, EFG 2021, 1410[]
  3. BFH, Beschluss vom 22.03.2023 – XI B 88/21[]
  4. vgl. dazu bereits FG Münster, Beschluss vom 01.06.2021 – 5 Ko 1247/21 GK, EFG 2021, 1410[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 275/94, NJW 1996, 2306[]
  6. auch unechter[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZR 335/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2019 – 11 W 41/19, Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport 2020, 78; OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2017 – 12 W 10/17; BAG, Beschluss vom 13.08.2014 – 2 AZR 871/12, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2014, 1359[]
  8. vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 03.08.2005 – I E 3/05, BFH/NV 2005, 2228, Rz 7; vom 29.01.2016 – X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 34; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz 112, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 110, m.w.N.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 12; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011 – 3 K 473/06, EFG 2012, 714, Rz 4 ff.; s.a. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.11.2017 – 4 W 35/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 63, Rz 5 ff.; Grube, Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 913; Steinhauff, AO-Steuerberater 2012, 16[]