Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des Finanzamtes geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert -und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag- anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen.

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann förmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen hält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann. Demgegenüber besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind[1]. Dies ist hier der Fall. Fälle der vorliegenden Art sind in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden; der Streitwert kann auch nicht durch einen einfachen Rechenvorgang ermittelt werden.
Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt 5.000 €.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
§ 52 Abs. 3 GKG ist vorliegend nicht anwendbar. Die Antragsteller stritten im Klage- und Revisionsverfahren mit dem Finanzamt weder über eine bezifferte Geldleistung noch über einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Vielmehr ging es um die Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form. Der Wert dieser Verpflichtung lässt sich nicht unmittelbar beziffern.
Maßgebend ist danach grundsätzlich die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Finanzgericht hat diese Bedeutung in dem finanziellen Aufwand für die Anschaffung eines Computers samt Nebenleistungen gesehen und diesen Aufwand auf 1.500 € geschätzt.
Dem ist nicht zu folgen. Den Antragstellern ging es in grundsätzlicher Weise darum, ihre Einkommensteuererklärung nicht in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln zu müssen. Die Prozessakten enthalten demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bisher nicht über einen Computer verfügt oder keine Computerkenntnisse hätten. Die Kosten für die Anschaffung eines Computers und die Erlangung der entsprechenden Kenntnisse sind daher im Streitfall kein geeigneter Maßstab für die Abschätzung der Bedeutung der Sache.
Auf der anderen Seite ist die Bedeutung der Sache auch nicht -wie die Antragsteller meinen- in Höhe der gesamten für das Jahr 2017 festgesetzten Einkommensteuer samt Nebenleistungen[2] anzunehmen. Mit dem -vom Bundesfinanzhof im Verfahren – X R 36/19 ausgesprochenen- Wegfall der vom Finanzamt angenommenen Pflicht, die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form einzureichen, ist nicht etwa zugleich die Pflicht zur Einkommensteuerzahlung weggefallen. Im Gegenteil war die Höhe der für 2017 festzusetzenden Einkommensteuer zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht streitig.
Auch ein anderer nach Ermessen bestimmbarer Maßstab für die Bezifferung der finanziellen Bedeutung des Verfahrens für die Antragsteller i.S. des § 52 Abs. 1 GKG ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt ein solcher Maßstab nicht aus dem von den Antragstellern erwähnten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen über die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich typisierend und eröffnen keinen Spielraum, für eine -nach dem Vortrag der Antragsteller- besonders qualifizierte Prozessvertretung Zuschläge anzusetzen.
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts somit keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen[3].
Dieser Auffangstreitwert kommt auch in vergleichbaren Fallgestaltungen zur Anwendung, so beispielsweise beim Streit über das Bestehen einer Steuererklärungspflicht dem Grunde nach bei nicht streitigen Besteuerungsgrundlagen[4], über das Bestehen einer Buchführungspflicht[5], über einen Antrag auf kostenfreie Zusendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke[6] oder über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit[7].
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Streitwert nicht im Hinblick auf die -der Sache nach zweifelsfrei gegebene- Bedeutung des Verfahrens für künftige Veranlagungszeiträume zu erhöhen. Eine solche Streitwerterhöhung auf maximal das Dreifache des ursprünglichen Werts lässt § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nur zu, wenn der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Vorliegend geht es aber nicht um bezifferte Geldleistungen oder hierauf bezogene Verwaltungsakte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Dezember 2021 – X S 35/21
- zum Ganzen BFH, Beschluss vom 18.01.2017 – X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, Rz 11 ff., m.w.N.[↩]
- ca. 30.000 €[↩]
- Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG[↩]
- FG Berlin, Urteil vom 15.03.1988 – VII 27/88, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1988, 504; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.1996 – 1 K 52/96, EFG 1997, 138[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 30.09.1983 – IV R 250/82, BFHE 139, 230, BStBl II 1984, 39; und vom 14.05.1985 – IV R 191/83, BFH/NV 1987, 316[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.03.2003 – VII B 261/01, BFH/NV 2003, 938[↩]
- BFH, Beschluss vom 23.11.1983 – I E 3/83[↩]





