Ein Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der [1] ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich „zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen“ und damit nicht Art. 6 EMRK.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. März 2016 – I B 32/15
- z.B. BFH, Beschluss vom 18.03.2013 – VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR[↩]







