Dem Gesetz ist bereits Genüge getan, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan in einer bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegt (§ 21e Abs. 9 i.V.m. § 21g Abs. 7 GVG).

Fehler im Rahmen der Listenführung sind dann unschädlich.
Ein schriftlich ergehender Gerichtsbeschluss ist -erst und genau dann- gefasst, wenn sämtliche Bundesfinanzhofsmitglieder, die zur Mitwirkung an diesem Beschluss berufen sind, ihre Unterschriften unter den Beschluss gesetzt haben. Damit kommt es in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitpunkt der Unterschrift des letzten Bundesfinanzhofsmitglieds an. Dieser Zeitpunkt stellt zugleich das Datum des Beschlusses dar.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Januar 2016 – X B 93/15







