Der Scheinsitz des Rechnungsausstellers – und der Vorsteuerabzug

Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich ein Scheinsitz des Leistenden angegeben ist.

Der Scheinsitz des Rechnungsausstellers – und der Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug scheidet aus, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht nicht aus[1].

Insoweit trägt der den Leistungsempfänger die objektive Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzug. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] und gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Leistung bewirkt worden ist, weiter[3].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Juli 2015 – XI B 5/15

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 18.02.2015 – V S 19/14, BFH/NV 2015, 866, Rz 29, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2014 – V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz 18, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917, Rz 6[]