Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über.

Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des Finanzamt nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen[1]. Hat das Finanzgericht die Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid als unbegründet abgewiesen, kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Insolvenzverwalter nach § 727 ZPO nicht in Betracht. Das Finanzamt kann den Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner während des Insolvenzverfahrens auch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht selbst weiterverfolgen[2].
So hat in dem hier entschiedenen Fall das Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht zutreffend angenommen, dass der Insolvenzverwalter nicht aus dem Duldungsbescheid vollstrecken kann[3]. Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten[4], weshalb der Insolvenzverwalter selbst einen Vollstreckungstitel erstreiten muss[5].
Ist das Verfahren noch anhängig, regelt § 17 Abs. 1 AnfG den Fortgang eines Verfahrens über den Anfechtungsanspruch. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG wird das Verfahren unterbrochen und der Insolvenzverwalter ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zur Aufnahme dieses Verfahrens berechtigt. Die Vorschrift gilt -jedenfalls entsprechend- auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid[6]. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG erloschen, der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird[7].
Im finanzgerichtlichen Verfahren werden die Beteiligten ausgewechselt. Der Insolvenzverwalter kann nämlich nicht die Beteiligtenstellung des Finanzamt erlangen. Vielmehr muss er den Klageantrag umstellen, weil sich sein Anspruch auf Herausgabe des betroffenen Gegenstandes an die Insolvenzmasse richtet[8].
Im vorliegenden Fall gelten diese Grundsätze jedoch nicht, weil das Verfahren vor dem Finanzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr anhängig war. Der Insolvenzverwalter konnte mithin das Verfahren nicht mehr aufnehmen und den Klageantrag nicht mehr umstellen.
Aus dem Urteil des Finanzgericht selbst kann der Insolvenzverwalter nicht vollstrecken, weil der Tenor keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Deshalb begehrt der Insolvenzverwalter, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragt, im Ergebnis eine Umschreibung des Tenors – ohne dass ihm die Umstellung des Klageantrags noch möglich ist. Eine solche nachträgliche Umschreibung des rechtskräftigen Urteils sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.
An diesem Ergebnis vermag der allgemeine Verweis in § 155 FGO auf die Vorschriften der ZPO nichts zu ändern. Denn auch die vom Insolvenzverwalter benannte Vorschrift des § 727 ZPO gestattet keine Umschreibung des vorliegenden Tenors. Soweit ein Titel mangels eines vollstreckbaren Inhalts[9] nicht klauselfähig ist, kann § 727 ZPO keine Anwendung finden[10]. Denn nur wenn ein Urteil einen vollstreckbaren Inhalt hat, kann es mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden[11]. Daran fehlt es im Streitfall.
Der vom Finanzgericht aufgezeigte Weg, dem Finanzamt die Vollstreckung aus dem Duldungsbescheid zu gestatten und damit die Möglichkeit der Anordnung der Auszahlung des Erlangten zu eröffnen, ist nicht gangbar. Die Vorschriften des AnfG lassen nicht zu, dass der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch „freigibt“ mit der Folge, dass der Anspruch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterverfolgt werden kann[12].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juli 2019 – VII B 65/19
- Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 18.09.2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128[↩]
- Fortführung von BFH, Urteil vom 29.03.1994 – VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225[↩]
- Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, Beschluss vom 07.05.2019 – 3 K 56/15[↩]
- BFH, Urteil vom 18.09.2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128[↩]
- Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 191 AO Rz 197[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128; anderer Ansicht Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 20.09.1994 – XV 377/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1066, und MünchKommAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 17 Rz 10[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.08.2010 – VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Verbraucherinsolvenzverfahren; BFH, Urteil vom 29.03.1994 – VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225[↩]
- MünchKommAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz 14; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 197; BFH, Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128[↩]
- wie hier[↩]
- MünchKommZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 727 Rz 5[↩]
- MünchKommZPO/Wolfsteiner, a.a.O., § 724 Rz 37[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, unter Geltung der Konkursordnung zu § 13 AnfG a.F.[↩]







