Das Finanzgericht kann auch dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es die ihm angebotenen Zeugen nicht hört.

Die Rüge eines solchen Sachaufklärungsmangels muss zumindest
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
- die angebotenen Beweismittel,
- die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat, und
- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme
bezeichnen.
Ferner muss sie angeben, inwieweit das Urteil des Finanzgericht aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann[1].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2020 – X R 9/19
- vgl. dazu grundlegend BFH, Urteil vom 31.07.1990 – I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II. 2.a, m.w.N.[↩]









