Der nicht gehörte Zeuge

Das Finanzgericht kann auch dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es die ihm angebotenen Zeugen nicht hört.

Der nicht gehörte Zeuge

Die Rüge eines solchen Sachaufklärungsmangels muss zumindest

  • die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
  • die angebotenen Beweismittel,
  • die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat, und
  • das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme

bezeichnen.

Ferner muss sie angeben, inwieweit das Urteil des Finanzgericht aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann[1].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2020 – X R 9/19

  1. vgl. dazu grundlegend BFH, Urteil vom 31.07.1990 – I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – X B 214/10, BFH/NV 2011, 2073, unter II. 2.a, m.w.N.[]