Der kommunale Betrieb gewerblicher Art – und der Umsatzsteuerbescheid

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen[1], sodass in dem ihr gegenüber zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erfassen sind.

Im hier entschiedenen Fall hatte der Bundesfinanzhof Zweifel, ob dies geschehen ist; denn das Finanzamt hat sowohl den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid als auch die Einspruchsentscheidung auf die „Gemeinde … – Anlegebrücke“ beschränkt. Erfasst sind ausweislich der Anfrage des Finanzamtes vom 09.03.2015 und der Antwort der Gemeinde vom 11.03.2015 nur die (Eingangs- und Ausgangs-)Umsätze aus dieser Tätigkeit.

Das Finanzgericht hat bisher noch nicht geprüft, ob die Gemeinde im Streitjahr daneben weitere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt hat, für die Ausgangsumsätze und Eingangsumsätze im Bescheid nachzuerfassen sind. Dies hat es nachzuholen. An den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf § 2 Abs. 3 UStG a.F.[2] ist es dabei nicht gebunden[3].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2024 – XI R 13/21

  1. vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2023 – XI R 33/21, DStR 2024, 753, m.w.N.[]
  2. vgl. BMF, Schreiben vom 27.07.2017, BStBl I 2017, 1239[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2023 – XI R 33/21, DStR 2024, 753, Rz 63[]