Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen.

Gemäß § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG (jetzt: § 20 Abs. 7 EStG n.F.) gilt die in § 15b EStG vorgesehene eingeschränkte Verlustverrechnung sinngemäß auch für Kapitaleinkünfte. Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur mit Einkünften, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt, verrechnet werden.
Der Bundesfinanzhof kann offenlassen, ob es sich bei dem von den Anlegern gezahlten Zwischengewinn überhaupt um einen Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 EStG handelt, da das Finanzgericht das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells zu Recht verneint hat.
Der Zwischengewinn ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (InvStG) das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinserträge, zinsähnlichen Erträge und Ansprüche des Investmentvermögens. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz InvStG gehört der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leistungen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG handelt. Diese Regelung gilt für sämtliche Anleger von Investmentfonds und damit auch für Privatanleger[1].
Es ist umstritten, ob die Zahlung von Zwischengewinnen überhaupt zu einem wirtschaftlich unangemessenen Steuervorteil i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG führen kann[2]. Mit dem Zwischengewinn werden die Zinserträge und Zinssurrogate, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens „erzielt“ werden, im Falle von unterjähriger Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteuerung unterworfen. Durch die Berücksichtigung des Zwischengewinns als negative Einnahme aus Kapitalvermögen beim Käufer der Investmentanteile soll eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss (Ausschüttung, Ertragsthesaurierung bzw. vereinnahmter Zwischengewinn) vermieden werden[3]. Der Bundesfinanzhof sieht es deshalb als zweifelhaft an, ob es sich bei dem Zwischengewinn um (unangemessene) Aufwendungen zur Erzielung von Kapitaleinkünften i.S. des § 15b EStG handelt. Dies gilt entgegen der Verwaltungsauffassung[4] auch dann, wenn der Zwischengewinn 10 % des Kaufpreises übersteigt. Denn auch in diesem Fall soll durch die steuerliche Berücksichtigung des Zwischengewinns eine Überbesteuerung des Anlegers vermieden werden.
Selbst wenn negative Zwischengewinne beim Erwerb eines Investmentanteils zu einem Verlust i.S. des § 15b EStG führen könnten, findet das Verlustverrechnungsverbot im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das Finanzgericht hat das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG zu Recht verneint.
Ein Steuerstundungsmodell setzt voraus, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach der BFH-Entscheidung vom 17.01.2017[5] reicht hierfür nicht aus, dass eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung aufgegriffen wird. Als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG kann nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden[6].
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.09.2014[7] stimmt mit diesen Rechtsgrundsätzen überein. Das Finanzgericht hat im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung, die weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt, für den BFH als Revisionsgericht bindend festgestellt, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vorliegt[8].
Das Finanzgericht konnte nicht feststellen, dass der X-Fonds gezielt deshalb aufgelegt worden war, um einen Steuerspareffekt zu erzielen. So war der Vertrieb des X-Fonds nicht auf das Inland beschränkt, obgleich der Steuervorteil in Form der Ausnutzung des durch Einführung der Abgeltungsteuer entstandenen Steuersatzgefälles nur von im Inland steuerpflichtigen Anlegern erzielt werden konnte. Das Aktienportfolio des X-Fonds wies überwiegend namhafte börsennotierte Unternehmen auf, was eine dauerhafte Auszahlung von Dividenden gewährleistete. Die Anleger erzielten in der ersten Abrechnungsperiode des X-Fonds auch positive Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 129.484 EUR, die dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterlagen. Das Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG schon deshalb nicht schlüssig sei, weil systembedingt dem negativen Zwischengewinn ein ebenso hoher positiver Zwischengewinn gegenübergestanden habe. Auf die Anlegerschaft des X-Fonds im Ganzen bezogen hätten sich infolgedessen positive und negative Zwischengewinne ausgeglichen, so dass durch den X-Fonds nicht in einer modellhaften Art und Weise nur Steuervorteile vermittelt worden seien.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte das Finanzgericht davon ausgehen, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vorlag und dass über die Gesamtlaufzeit der Investition mit einem positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu rechnen war. Da der Erwerb der Investmentanteile nicht fremdfinanziert wurde, fehlt es im vorliegenden Fall auch an einer Bündelung von Haupt- und Nebenleistungen durch den Anbieter, die für die Modellhaftigkeit einer Gestaltung ein Indiz sein kann[9].
Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs genügt die Vorschrift den Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips[10]. Sie führt nach ihrem Wortlaut jedoch nicht zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Ausnutzung der Steuersatzspreizung bei der Einführung der Schedule als Missbrauch zu qualifizieren und zu verhindern.
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG Modelle erfassen, die das Steuersatzgefälle zwischen tariflicher Einkommensteuer gemäß § 32a EStG und dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 dadurch ausnutzen, dass die negativen Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer und die positiven Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen[11].
Diese Zielsetzung kommt in dem Wortlaut des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG jedoch nicht zum Ausdruck[12].
So lässt die Regelung des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG bereits offen, in welchem Veranlagungszeitraum „die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen“ müssen, damit ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegt. Bei der Einkommensteuer handelt es sich gemäß § 36 Abs. 1 EStG um eine Jahressteuer. Sie entsteht, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Danach liegt ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG nicht vor, wenn die im Veranlagungszeitraum erzielten positiven Einkünfte dem progressiven Einkommensteuertarif des § 32a EStG unterliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Anleger haben im Streitjahr aus den Fondsanteilen positive Einkünfte in Höhe von 113.114, 26 EUR (Zinsen) und in Höhe von 16.370, 47 EUR (Dividenden) erzielt, die nach dem Einkommensteuertarif des § 32a EStG zu besteuern waren, so dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG nicht erfüllt sind.
Zudem handelt es sich auch bei dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 um eine „tarifliche Einkommensteuer“, da dieser, wie der progressive Steuersatz des § 32a EStG, im Abschnitt „IV. Tarif“ des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der „tariflichen Einkommensteuer“ lediglich den progressiven Steuersatz nach § 32a EStG bezeichnen wollte, kommt in der gesetzlichen Regelung schon deshalb nicht zum Ausdruck, weil „positive Einkünfte“ nie der tariflichen Einkommensteuer des § 32a EStG unterliegen, sondern nur das zu versteuernde Einkommen i.S. des § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG[13].
Da im vorliegenden Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Regelung ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG gesetzlich fingiert[14].
Schließlich kann allein aus der Ausnutzung des Steuersatzgefälles nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 der Abgabenordnung geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung immanent sind[15] verwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Juni 2017 – VIII R 57/14
- BFH, Urteil vom 17.11.2015 – VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539[↩]
- verneinend Brandtner/Geiser, DStR 2009, 1732, 1733 ff.; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz – I 14, – I 73; a.A. OFD Rheinland und OFD Münster, Verfügungen vom 13.07.2010 S 2252 – 1045 – St 222, S 2210 – 45 – St 22 – 31, DStR 2010, 1625[↩]
- BMF, Schreiben vom 18.08.2009 – IV C 1-S 1980-1/08/10019, 2009/0539738, BStBl I 2009, 931, Rz 21a[↩]
- OFD Rheinland und OFD Münster, Verfügungen in DStR 2010, 1625[↩]
- BFH, Urteil vom 17.01.2017 – VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700[↩]
- BFH, Urteil vom 06.02.2014 – IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465[↩]
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2014 – 10 K 1693/12[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 22[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 – 2 BvL 59/06, BVerfGE 127, 335[↩]
- Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 vom 10.07.2006, S. 65; Korn/Strahl, Kölner Steuerdialog 2006, 15312, 15327; im Regierungsentwurf BT-Drs. 16/2712, 50 ist keine Begründung mehr enthalten[↩]
- Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz – I 29 f.; Moritz/Strohm in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 20 Rz 381; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 434[↩]
- Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz – I 29; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 434[↩]
- so Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz – I 28; Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., § 20 Rz 382; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 20 Rz 179; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 473; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 20 Rz 193; a.A. Intemann in Hermann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 645[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.02.2015 – VIII R 44/12, BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649[↩]




