Der Hinweis des Richters auf einen begünstigenden Fehler – und seine Neutralitätspflicht

Das finanzgerichtliche Verfahren ist vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt, sodass das Finanzgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, einen den Kläger begünstigenden Fehler des Finanzamtes im Rahmen der Klageanträge zu seinen Lasten zu berücksichtigen (Saldierungsgebot). Ein solcher Hinweis an die Beteiligten zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verletzt die dem Finanzgericht obliegende Neutralitätspflicht nicht.

Der Hinweis des Richters auf einen begünstigenden Fehler – und seine Neutralitätspflicht

Der aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren verlangt als „allgemeines Prozessgrundrecht“, dass der Richter das Verfahren so gestalten muss, wie die Parteien beziehungsweise Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet[1]. Ob der Richter hierbei die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit verletzt‚ ist nicht allgemein und abstrakt klärbar, sondern kann allein anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden; denn Inhalt und Umfang der Hinweispflichten des § 76 Abs. 2 FGO richten sich wesentlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls[2].

Im Übrigen ist das finanzgerichtliche Verfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geprägt. Das Finanzgericht ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen den Kläger begünstigenden Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge zu seinen Lasten zu berücksichtigen (sog. Saldierungsgebot)[3]. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung kann es verpflichtet sein, auf eine mögliche Saldierung vorab hinzuweisen[4]. Ein solcher Hinweis an die Beteiligten ist keine Verletzung der Neutralitätspflicht[5].

 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – XI B 24/22

  1. vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.1998 – 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; vom 18.07.2013 – 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205; BFH, Beschlüsse vom 05.02.2014 – X B 138/13, BFH/NV 2014, 720, Rz 25 ff.; vom 16.03.2016 – X B 202/15, BFH/NV 2016, 1050, Rz 15 ff.[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 04.06.2003 – X B 16/02, BFH/NV 2003, 1212, unter II. 1.a bb; vom 16.03.2016 – X B 202/15, BFH/NV 2016, 1050, Rz 14[]
  3. vgl. BFH, Entscheidungen vom 26.09.2005 – XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517, unter 2.a; vom 19.05.2021 – X R 20/19, BFHE 273, 237, Rz 83[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 26.06.2021 – VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 23.03.1995 – XI B 166/94, BFH/NV 1995, 998[]