Der geänderte Steuerbescheid – und die Feststellungsklage

§ 68 FGO ist auch im Falle einer Klage anwendbar, die auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts aufgrund nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe gerichtet ist, wenn die Behörde den Verwaltungsakt während des Verfahrens erneut bekannt gibt[1].

Der geänderte Steuerbescheid – und die Feststellungsklage

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO). § 68 FGO ist auch in der vorliegenden Konstellation einer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts aufgrund nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe gerichteten Klage anwendbar, wenn die Behörde den Bescheid während des Verfahrens erneut bekannt gibt[2].

§ 68 FGO ist im hier entschiedenen Streitfall ebenfalls unmittelbar anzuwenden, weil das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, in dem § 68 FGO grundsätzlich analog anzuwenden ist[3], zum Zeitpunkt der erneuten Bekanntgabe noch nicht eingeleitet und der Rechtsstreit folglich noch bei der ersten Instanz anhängig war. Dass das Finanzgericht selbst bei Kenntnis über die erneute Bekanntgabe das bereits verkündete und damit bindende Urteil nicht mehr an die geänderte Lage hätte anpassen dürfen, ändert an der Geltung des § 68 FGO nichts[4].

Soweit in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon ausgegangen wird, dass das Übersehen, das Nichtberücksichtigen oder, wie im Streitfall, das nach Urteilsverkündung eingetretene Nicht-Mehr-Berücksichtigen-Dürfen der Änderung des Verfahrensgegenstands ausnahmsweise unbeachtlich ist, wenn der Änderungsbescheid keinen neuen Streitpunkt geschaffen hat[5], liegt diese Voraussetzung hier nicht vor. Denn die erneute Bekanntgabe des Bescheids ist ein neues Sachverhaltselement, das unmittelbar den Streitgegenstand betrifft. Bei der erneuten Befassung mit der Sache erhält die Vorinstanz außerdem Gelegenheit, sich nochmals mit der Frage zu befassen, ob im Dezember 2013 eine wirksame Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids an den Beigeladenen zu 7. erfolgt sein kann, obwohl das Finanzamt seinerzeit eine Einzelbekanntgabe an die Gesellschafter der Klägerin offenbar nicht beabsichtigt hatte. In der Regel ist davon auszugehen, dass eine Behörde einen schriftlichen Bescheid nur der Person bekanntgeben will, an die sie den Bescheid sendet[6].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Mai 2022 – I B 64/21

  1. Bestätigung des Bundesfinanzhofs, Beschlusses vom 25.02.1999 – IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.1999 – IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117[]
  3. z.B. BFH, Beschluss vom 06.02.2014 – VIII B 43/13, BFH/NV 2014, 711, m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 29.09.2017 – I B 61/16, BFH/NV 2018, 210[]
  5. vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.08.2003 – II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; vom 14.08.2009 – II B 43/09, BFH/NV 2009, 2012; BFH, Beschluss vom 07.08.2008 – I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053[]
  6. BFH, Urteil vom 11.11.1987 – I R 383/83, BFH/NV 1988, 418[]